Einigung über die Erbschafsteuerreform: Inhaltliche Stichpunkte

Zum durchaus als kritisch einzustufenden Zeitablauf der Erbschaftsteuerreform haben wir schon auf einige kritische Punkte und möglich Folgen hingewiesen. Aber was ist denn nun beschlossen? Aufschluss gibt eine gemeinsame Erklärung von Wolfgang Schäuble, Sigmar Gabriel und Horst Seehofer. Hier die Eckpunkte:

Bis zu fünf Angestellte braucht man sich über die Lohnsummenregelung keine Gedanken zu machen, wobei Saisonarbeiter bei der Ermittlung der Beschäftigtenzahl nicht berücksichtigt werden.

Sobald das nicht begünstigte Verwaltungsvermögen 90 Prozent des gesamten Betriebsvermögens überschreitet, wird die Verschonung ausgeschlossen.

Fraglich wie es umzusetzen ist, aber diejenigen Mittel aus einem Erbe, die nach dem Willen des Erblassers innerhalb von zwei Jahre nach seinem Tod für Investitionen in das Unternehmen genutzt werden, werden begünstigt.

Es bleibt auch beim Begriff des Verwaltungsvermögens, wobei jedoch bis zu 10 Prozent davon wie begünstigtes Betriebsvermögen behandelt werden.

Geld und geldwerte Forderungen (also Finanzmittel) werden zu 15 Prozent dem begünstigten Vermögen zugerechnet, damit die notwendige Liquidität des Unternehmens gesichert ist.

Sofern insbesondere bei Familienunternehmen Verfügungsbeschränkungen in Sachen Verkauf der Anteile und ähnliches vorliegen, wird dies als Steuerbefreiung von max. 30 Prozent beim Unternehmenswert berücksichtigt, da das Unternehmen nicht wertgleich mit einem freiverkäuflichen Unternehmen ist. Allerdings müssen entsprechende Verfügungsbeschränkungen zwei Jahre vor und 20 (!) Jahre nach dem Übergang vorliegen.

Bei Großunternehmen verringert sich der Verschonungsabschlag um einen Prozentpunkt für jede 750.000 €, die der Erwerb oberhalb von 26 Mio. € liegt.

Der Kapitalisierungsfaktor beim vereinfachten Ertragswertverfahren wird von derzeit 17,86 auf eine Spanne von 10 bis max. 12,5 abgesenkt.

Bei Einhaltung von Lohnsummenregelung und Behaltefrist kann im Todesfall die Steuer, die auf das begünstigte Vermögen entfällt, zinslos bis zu zehn Jahre gestundet werden, damit die Existenz des Unternehmens nicht gefährdet wird.

 

Ein Kommentar zu “Einigung über die Erbschafsteuerreform: Inhaltliche Stichpunkte

  1. Der Deutschlandfunk meldet: „Finanzminister Walter-Borjans sagte …, die Einigung sei nicht akzeptabel. Sie gehe teilweise noch weiter als das von den Verfassungsrichtern monierte bisherige Regelwerk.“ Und auf der Internetseite der Finanzverwaltung NRW (!!!) heißt es (https://www.finanzverwaltung.nrw.de/de/statement-norbert-walter-borjans-zum-kompromiss-bei-der-erbschaftsteuer): „Fest steht aber: Mit CDU und CSU ist eine gerechte Erbschaftsteuer nicht zu machen. “ Das ist ein offizielles Statement des Finanzministers Walter-Borjans. Damit hält er das neue (geplante) ErbStG für nicht gerecht! Ich bin sicher, dass diese Aussage der Finanzverwaltung bei einem Verfahren vor dem BVerfG „um die Ohren fliegen“ wird. Denn der oberste Dienstherr der nordrhein-westfälischen Finanzbeamten sieht damit in dem (geplanten) neuen ErbStG schon jetzt einen Verstoß gegen Art. 3 GG. Anders kann ich die Aussage nicht interpretieren.

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