Pünktlich zum Ende des letzten Jahres hatten sich die EU-Finanzminister darauf geeinigt, die derzeitig gültigen Vorschriften für die auf Waren und Dienstleistungen erhobene Mehrwertsteuer zu aktualisieren.
Hintergrund
Bereits am 18.01.2018 hatte die EU-Kommission neue Rechtsvorschriften vorgeschlagen, um den Mitgliedsstaaten mehr Flexibilität bei der Festlegung der Mehrwertsteuersätze einzuräumen und das steuerliche Umfeld für kleine Unternehmen attraktiver zu gestalten. Diese Vorschläge bildeten (laut Aussage der EU-Kommission) „den Abschluss der Reform der Mehrwertsteuervorschriften (…) zur Schaffung eines einheitlichen EU-Mehrwertsteuerraums, der den Mehrwertsteuerbetrug in der EU (50 Mrd. EUR jährlich) drastisch verringern und gleichzeitig die Unternehmen fördern und die Staatseinnahmen sichern soll“.
Einigung auf Aktualisierung
Am 07.12.2021 konnten die EU-Finanzminister final eine Einigung zur Aktualisierung der derzeitig geltenden Vorschriften für die auf Waren und Dienstleistungen erhobene Mehrwertsteuer beschließen und damit einen Teil der von der EU-Kommission gemachten Vorschläge aus 2018 umsetzen. Durch diese Aktualisierung soll sichergestellt werden, dass die EU-Mehrwertsteuervorschriften mit den gemeinsamen politischen Prioritäten der EU voll und ganz im Einklang stehen. Die Regierungen bekommen mehr Flexibilität in Bezug auf die anwendbaren Steuersätze.
Die vorgesehenen Änderungen
Folgende Änderungen sind dabei nun vorgesehen:
- Das Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen (Anhang III der MwSt-Richtlinie), auf die alle Mitgliedstaaten ermäßigte Mehrwertsteuersätze anwenden können, wird aktualisiert. Dem Verzeichnis neu hinzugefügt wurden unter anderem Gegenstände und Dienstleistungen, die dem Schutz der öffentlichen Gesundheit dienen, umweltfreundlich sind und den digitalen Wandel begünstigen. Sobald die Vorschriften in Kraft treten, wird es den Mitgliedstaaten erstmals auch möglich sein, bestimmte aufgeführte Gegenstände und Dienstleistungen zur Deckung der Grundbedürfnisse von der Mehrwertsteuer zu befreien.
- Bis 2030 wird die Möglichkeit der Mitgliedstaaten abgeschafft, ermäßigte Steuersätze und Steuerbefreiungen auf Gegenstände und Dienstleistungen anzuwenden, die als schädlich für die Umwelt und die Klimaschutzziele der EU gelten.
- Ausnahmeregelungen und Befreiungen für bestimmte Gegenstände und Dienstleistungen, die derzeit aus historischen Gründen in bestimmten Mitgliedstaaten gelten, können künftig von allen Ländern angewendet werden, um für Gleichbehandlung zu sorgen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Bis 2032 abgeschafft werden müssen dagegen bestehende Ausnahmeregelungen, die nicht durch Gemeinwohlziele – andere als die zur Unterstützung der EU-Klimaschutzmaßnahmen – gerechtfertigt sind.
Bewertung: Wie geht’s weiter?
Die derzeitigen EU-Vorschriften über die Mehrwertsteuersätze sind knapp dreißig Jahre alt. Dass es hier zu einer Modernisierung/Aktualisierung kommen wird, sollte begrüßt werden. Denn angesichts der Entwicklung der Mehrwertsteuervorschriften im Laufe der Jahre ist eine Überarbeitung (mehr als) dringend geboten. Nunmehr werden die aktualisierten Vorschriften dem EU-Parlament zur Konsultation über den endgültigen Text bis März 2022 übermittelt. Nach der förmlichen Annahme durch die Mitgliedsstaaten treten die Vorschriften 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft, so dass die Mitgliedsstaaten das neue System ab diesem Zeitpunkt anwenden können.
Mit Spannung darf also beobachtet werden, wie die neuen Vorschriften von den Mitgliedsstaaten jeweils (ggf. unterschiedlich) angewendet werden.