Einig über die Uneinigkeit – Bund beschließt IfSG-Novelle

Am 17./18.3.2022 haben Bundestag und Bundesrat das Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) beschlossen (BGBl 2022 I S.466). Noch nie waren sich Bund und Länder so uneins über die Lockerung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen: Versuch einer ersten Bewertung.

Hintergrund

Seit Beginn der Corona-Pandemie im März 2020 ist das IfSG mehrfach geändert worden, am schärfsten – ich habe berichtet – mit der sog. Bundesnotbremse, die dem Bund im Rahmen einer epidemischen Notlage von bundesweiter Tragweite weitreichende Eingriffsbefugnisse verschafft hat, etwa in Form von Kontaktbeschränkungen oder betrieblichen Nutzungseinschränkungen bis hin zum Lockdown. Mit dem neuen IfSG sind seit 20.3.2022 viele Beschränkungen weggefallen. Auffällig aber ist, dass die Länder fast durchweg an der im IfSG enthaltenen Übergangsregelung festhalten, nach der die bekannten Corona-Regeln noch bis einschließlich 2.4.2022 weitergelten.

Was ändert sich jetzt in der Corona-Politik?

Mit den im neuen IfSG festgeschriebenen Lockerungen verabschiedet sich der Bund aus seiner bundeseinheitlichen Verantwortung im Rahmen der Pandemiebekämpfung.  Künftig gilt – spätestens ab dem 2.4.2022 – nur noch ein Basisschutz, den die Länder in jedem Fall umsetzen können – etwa bei Maskenpflicht in bestimmten Einrichtungen oder bei Testpflichten z.B. für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen; schärfere Restriktionen gelten dann nur noch für Hotspots mit einem gefährlichen Infektionsgeschehen. Die Umsetzung solcher Hotspot-Regelungen ist allerdings künftig Sache der Länder, deren Parlamente entsprechend beschließen müssen.

Harsche Kritik der Länder

Aus den Ländern gab es schon im Vorfeld der Befassung von Bundestag und Bundesrat massive Kritik an den Lockerungsplänen des Bundes, die als „zu früh“ gegeißelt werden. Vom „weggeworfenen Feuerlöscher, obwohl das Feuer noch brennt“, war etwa aus Bayern zu hören. Denn nach dem 2.4.2022 können strengere als die Basisschutzmaßnahmen nur noch aufgrund von Hotspot-Regelungen der Länder erlassen werden – allerdings nur noch unter großen Hindernissen.

Wie ist das zu bewerten?

Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der IfSG-Novelle verzeichneten wir in Deutschland neue Spitzenwerte sowohl bei Neuinfizierten als auch bei der bundesweiten Corona- Inzidenz. Insofern ist die Metapher vom „weggeworfenen Feuerlöscher“ unmittelbar einleuchtend. Ein Freedoms-Day lässt sich eben nicht legislativ verordnen, nur weil er so im Koalitionsvertrag der Bundesregierung verabredet war; an solche Absprachen halten sich das Corona-Virus und seine Mutanten nicht.

Schwerer aber wiegt noch, dass der Bund bei der weiteren Bekämpfung des Corona-Flächenbrandes sich selbst aus der Verantwortung stiehlt und die Länder allein lässt. Völlig unklar ist etwa, ab wann ein Gebiet ein „Hotspot“ ist, Schwellenwerte sind im Gesetz nicht definiert, Voraussetzung ist entweder, dass durch eine „gefährliche Virusvariante“ (was ist das?) kursiert oder wegen besonders hoher Fallzahlen eine Überlastung der Krankenhauskapazitäten droht. Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) verpflichtet den Gesetzgeber nicht nur „eigentlich“, inhaltlich hinreichend bestimmte Gesetze zu erlassen, bei denen für jedermann klar ist, woran er ist. Bei Rechtsverordnungsbefugnissen muss das Gesetz Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung hinreichend deutlich bestimmen (Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG). Ob der Bundesgesetzgeber diese Aufgaben diesmal wirklich erledigt hat?

Und schlimm ist schließlich die Zerrissenheit zwischen Bund und Ländern, die beim neuen IfSG in der Frage der Corona-Pandemiebekämpfung zutage tritt. Eine Pandemie macht nun mal keinen Halt an Ländergrenzen und erfordert deshalb ein abgestimmtes einheitliches Vorgehen der Politik. Dass der drohende abermalige Flickenteppich deutscher Corona-Regulatorik nur bis 23.9.2022 befristet ist, spendet wenig Trost. Denn dann stehen Herbst und Winter wieder vor der Tür – und wir warten gespannt, was bis dahin die Politik nach gut zwei Jahren Pandemiebekämpfung hinzugelernt hat.

Quellen


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