Seit nunmehr mehreren Jahren wird die Einführung einer Besteuerung von Finanztransaktion gefordert. Hierbei werden unterschiedliche Konzepte diskutiert, die zum Ziel haben unerwünschte und ökonomisch schädliche Finanztransaktionen einen Riegel vorzuschieben. Insbesondere auf Grundlage der Erfahrungen der Finanz- und Wirtschaftskrise wurde die Forderung nach Einführung einer Finanztransaktionsteuer lauter und auch in einigen Staaten eingeführt. Ziel der Finanztransaktionsteuer ist es, die Steuerpflichtigen, mittels Steuererhebung von einer Investition in schädliche Finanztransaktionen abzuhalten. Die Finanztransaktionsteuer kann daher als Lenkungssteuer angesehen werden.
Die Befürworter der Einführung der Finanztransaktionsteuer erhoffen sich durch die Einführung eine Verbesserung der Finanzmarktstabilität zu erreichen. Ob dies tatsächlich erreicht werden kann erscheint zumindest fraglich (vgl. Vogel, Die Einflussnahme steuerlicher Lenkungsnormen auf Entscheidungen von Wirtschaftssubjekten, Lohmar/Köln 2015, S. 237 ff.). Durch den Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD zur 19. Legislaturperiode des Bundestages haben sich die Regierungsparteien zur Einführung einer Finanztransaktion verpflichtet. So heißt es im Koalitionsvertrag: „Die Einführung einer substanziellen Finanztransaktionsteuer wollen wir zum Abschluss bringen“ (Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD in der 19. Legislaturperiode, S. 8) oder „An dem bisherigen Ziel der Einführung einer Finanztransaktionsteuer im europäischen Kontext halten wir fest“ (Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD in der 19. Legislaturperiode, S. 69). Begrüßenswert ist dabei, dass die Koalitionsparteien auf eine europäische Lösung bei der Einführung der Finanztransaktionsteuer abstellen. Mit Blick auf europäischen Grundfreiheiten, die auf einen möglichst unverzerrten Wettbewerber innerhalb der europäischen Union abzielen, scheint die Einführung einer einheitlich ausgestalteten Finanztransaktionsteuer sinnvoll und richtig.
Für diesen Zweck haben sich die Finanzminister der Mitgliedstaaten im Jahr 2019 auf die Einführung einer Finanztransaktionsteuer nach französischem Vorbild verständigt. In Frankreich wird diese Steuer seit 2012 erhoben. Mittlerweile wurden von Österreich bedenken an der Einführung nach dem französischen Vorbild angemeldet und eine Ausweitung der Steuerbemessungsgrundlage gefordert. Die Diskussionen auf europäischer Ebene scheinen damit noch nicht abgeschlossen zu sein.
Unterdessen gehen die Vorbereitung zur Einführung beim Bundesministerium der Finanzen weiter. Dies wird bereits mit Blick auf das derzeitige Organigramm des Ministeriums deutlich. Dort wurde die Zuständigkeit für die „Finanztransaktionsteuer“ dem Referat IV (Steuerabteilung – direkte Steuern) dem Referat B 7 – bisher noch ohne personelle Verantwortung – zugeordnet. Die Zeichen stehen daher auf Einführung der Finanztransaktionsteuer. Gleiches lässt sich auch der Antwort der Bundesregierung auf eine kleine Anfrage der FDP Bundestagsfraktion entnehmen. Hier wird ausgeführt: „Ferner hat sich das Bundesfinanzministerium mit Schreiben vom 25. Mai 2020 an die Finanzverbände gewandt und zu einer Telefonkonferenz am 27. Mai 2020 (15.00 bis 16.00 Uhr) eingeladen. Daran kündigt das Bundesfinanzministerium an, die Arbeiten für eine Richtlinie über die Umsetzung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Finanztransaktionsteuer seien weit vorangeschritten und sollen im Rahmen der Deutschen Ratspräsidentschaft im zweiten Halbjahr 2020 abgeschlossen werden“. (BT-Drucks. 19/2081, S. 1)
Somit erscheint eine rechtliche Regelung noch in diesem Jahr möglich zu sein. Entsprechend der derzeitigen Pläne zur Finanztransaktionssteuer werden wohlmöglich bald beim entgeltlichen Erwerb von Aktien im Inland ansässiger Gesellschaften mit einer Marktkapitalisierung von mehr als einer Milliarde 0,2 Prozent des Kaufpreises als Finanztransaktionsteuer fällig (vgl. auch BT-Drucks. 19/2081, S. 1).