Einer GmbH muss das Finanzamt glauben

Wieder einmal ist für die Steuerzahler ein Etappensieg in Sachen „Privatnutzung von Kfz im Betriebsvermögen“ zu verbuchen. Das FG München hat mit Urteil vom 11.6.2018 (7 K 634/17) zu der Nutzung von Kfz im Betriebsvermögen einer GmbH wie folgt geurteilt:

  • Eine Kapitalgesellschaft verfügt aus körperschaftsteuerlicher Sicht über keine außerbetriebliche Sphäre, so dass alle Aufwendungen als Betriebsausgabe und sämtliche von der Gesellschaft angeschaffte Wirtschaftsgüter als Betriebsvermögen zu behandeln sind; ein Nachweis der betrieblichen Veranlassung von Aufwendungen einer GmbH ist daher nicht notwendig.
  • Lediglich bei einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Aufwendungen ist nach § 8 Abs. 3 S. 2 KStG eine außerbilanzielle Hinzurechnung der Aufwendungen notwendig. Dafür trägt das Finanzamt die Beweislast (objektive Feststellungslast).
  • Bestreitet die GmbH eine private Nutzung eines zu ihrem Betriebsvermögen gehörenden Kfz (hier eines Mercedes) und steht dem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer für private Fahrten ein anderes, privates Fahrzeug von Mercedes zur Verfügung, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist bzw. einen höheren Gebrauchswert hat, ist nach den Grundsätzen des BFH (Urteil v. 4.12.2012, VIII R 42/09) der Anscheinsbeweis für eine private Nutzung des betrieblichen Pkw’s entkräftet. Zur Annahme einer vGA müsste das FA eine private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs beweisen.

Das Urteil ist in seiner Klarheit zu begrüßen und sollte in allen einschlägigen Fällen angebracht werden. Dabei gab der Sachverhalt meines Erachtens durchaus Anlass zur Skepsis. Die Klägerin ist eine GmbH. Gegenstand des Unternehmens ist das Betreiben von Bars, Restaurants und Clubs und die Beteiligung an solchen Unternehmen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung war das Finanzamt der Auffassung, dass die beiden Fahrzeuge Mercedes Benz G500 sowie MB G290 nicht als Betriebsfahrzeuge anzuerkennen seien, da für den Betrieb der Bar grundsätzlich kein Fahrzeug notwendig sei. Alle Waren würden komplett angeliefert und für die restlichen kleineren Besorgungsfahrten sei ein weiterer Pkw im Betriebsvermögen vorhanden.

Dagegen legte die GmbH Einspruch ein. Sie wandte sich gegen die Nichtanerkennung der Kosten des MB G290, bei dem es sich um ein Nutzfahrzeug handle und legte ein Foto des Fahrzeugs vor, welches zum Zwecke einer rollenden Bar gekauft worden sei. Dieses Vorhaben sei jedoch aufgrund der Auflagen und der damit verbundenen Kosten unterlassen worden. Das Fahrzeug sei in der Zwischenzeit für Transport- und Reparaturfahrten, insbesondere im Rahmen diverser Umbauten, für Materialeinkauf und Schuttabfuhr genutzt worden. Im Übrigen habe der alleinige Gesellschafter für die Privatnutzung einen MB 230 GE gehabt, welcher auf ihn zugelassen gewesen sei. Somit sei für private Fahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung gestanden, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswertvergleichbar sei bzw. einen höheren Gebrauchswert habe

Nach Ansicht des FG fehlten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer vGA. Insbesondere sei nicht erkennbar gewesen, dass das Fahrzeug nicht von der Klägerin, sondern vom Gesellschafter für außerbetriebliche Zwecke genutzt wurde.

Weitere Informationen:

FG München v. 11.06.2018 – 7 K 634/17

 

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