Eigentlich sollte Steuerrecht doch eine einfach Sache sein: Von dem was reinkommt, zieht man Verluste bzw. dass was für das Reinkommende aufgewendet wurde ab und von dem Ergebnis X muss man seinen „Zehnten“ (oder auch ein bisschen mehr) an den Fiskus abtreten.
Natürlich rechnet man am liebsten sein eigenes X immer so klein wie möglich. Dennoch darf der Fiskus dann aber nicht nach der Variante: „Darf´s ein bisschen mehr sein?“ verfahren. Dennoch geschieht dies. So zum Beispiel bei Stichwort: verfallene Optionen. Ganz einfach gesagt: Eine Option ist eine Art Wette. Siegt man, kann man Reibach machen. Verliert man, muss man einen Verlust einstecken oder sogar damit klarkommen, dass eine solche Option wertlos verfällt.
Natürlich bittet der Staat bei der Reibach-Variante zur Kasse. Dies auch soweit ok, denn es liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen vor. Für den Fall des Optionsverfalls hat der Fiskus jedoch im BMF-Schreiben vom 09.10.2012 geregelt: „Lässt der Inhaber der Kaufoption diese am Ende der Laufzeit verfallen, sind deren Anschaffungs- und Anschaffungsnebenkosten einkommensteuerrechtlich ohne Bedeutung.“ Mit anderen Worten der so entstandene Verlust ist Privatvergnügen und nicht steuerlich nutzbar. Warum? Na, weil es doch ein bisschen mehr Steuereinnahmen sein sollten.
Damit ist nun jedoch Schluss: Entgegen der Verwaltungsmeinung hat der BFH in (soweit ersichtlich bisher) drei Entscheidungen (Az: IX R 48/15, IX R 49/14 und IX R 50/14) klargestellt: „Es entspricht auch dem verfassungsrechtlichen Gebot der Ausrichtung der Steuerlast am Prinzip der finanziellen Leistungsfähigkeit (…) den Verfall einer Option als steuerbaren Vorgang (…) einzuordnen. (…) Danach sind die Anschaffungskosten für verfallene Optionen bei der Ermittlung der Einkünfte aus Termingeschäften (…) zu berücksichtigen.“ Konkret: Negative Einkünfte bei einem Termingeschäft liegen bei dem Erwerb einer Option auch dann vor, wenn der Steuerpflichtige die Option bei Fälligkeit verfallen lässt.
Weitere Infos:
- BMF v. 09.10.2012 – IV C 1 – S 2252/10/10013
- BFH v. 12.01.2016 – IX R 48/14
- BFH v. 12.01.2016 – IX R 49/14
- BFH v. 12.01.2016 – IX R 50/14