Ein Berufssoldat veröffentlichte einen strafrechtlich relevanten Beitrag auf seinem Social-Media-Account und wurde dafür rechtskräftig verurteilt. Parallel zum Strafverfahren leitete die Bundeswehr ein Wehrdisziplinarverfahren ein.
Gegenstand dieses Verfahrens ist die Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängung von Disziplinarmaßnahmen. Hierzu gehören z.B. die Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis.
Die Rechtsanwaltskosten für seine Vertretung im Disziplinarverfahren wollte der Soldat als Werbungskosten abziehen. Zu Recht?
Hierzu erging folgender BFH-Beschluss:
Der BFH gab dem Kläger – dem Soldaten – Recht. Er stellte klar, dass die Prozesskosten für ein Strafverfahren deshalb nicht als Werbungskosten abziehbar seien, weil es regelmäßig an einem Zusammenhang zwischen der Straftat und der beruflichen Tätigkeit fehle. Dies sei bei den Prozesskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren jedoch nicht der Fall (BFH-Beschluss v. 10.01.2024 – VI R 16/21)
Ist der Gegenstand des Rechtsstreits also ein Vorgang der Privatsphäre, so sind die Kosten nicht abzugsfähig, vgl. BFH-Urteil vom 17.06.1999 – III R 37/98. Bei einem zivil- oder arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit besteht dagegen ein Zusammenhang zu den Einkünften, vgl. BFH-Urteil vom 06.12.1983 – VIII R 102/79. Diese Kosten der Rechtsverteidigung sind somit als Werbungskosten abziehbar.
Einzig die Kosten für das vorher geführte Strafverfahren konnte der Soldat nicht als Werbungskosten abziehen.