Ein Darlehenskonto muss kein Darlehenskonto sein

Ich gebe zu: Die Überschrift ist verwirrend. Für die Frage der Ausgleichsfähigkeit eines Verlustes i. S. d. § 15a EStG kann sie aber durchaus zutreffend sein, wenn man dem aktuellen Urteil des FG Düsseldorf vom 10.4.2018 (10 K 3782/14 F) folgt. Vorweg sei darauf hingewiesen, dass es für § 15a EStG maßgeblich darauf ankommt, ob ein Konto Eigenkapital- oder Fremdkapitalcharakter hat. Letzteres ist etwa dann anzunehmen, wenn auf einem Konto, auf dem Gewinne verbucht werden, keine Verluste verrechnet werden. Auch Söffing schreibt in dem Buch „Die GmbH & Co. KG“ (NWB-Verlag, Herne, Rz. 334): „Dieses Gewinnkonto stellt handelsrechtlich ein Privatkonto mit Forderungscharakter dar, also ein Fremdkapitalkonto.“

Für steuerliche Zwecke des § 15a EStG ist ein Konto mit Fremdkapitalcharakter hinderlich. Das erwähnte Urteil des FG Düsseldorf könnte im Einzelfall aber weiterhelfen, um das Finanzamt doch von dem Eigenkapitalcharakter zu überzeugen.

Dort heißt es nämlich unter 2a):
„Die Gesellschafter haben zwar im Gesellschaftsvertrag … das … zu führende Konto als Darlehenskonto bezeichnet. Die Bezeichnung eines Kontos ist jedoch für dessen Einordnung als Eigenkapital ausweisendes Konto oder als Forderungskonto (Fremdkapital) nicht maßgeblich. Es kommt vielmehr entscheidend darauf an, ob das Konto der Buchung gesellschafts- oder schuldrechtlich veranlasster Zu- oder Abgänge dient … . Welche Rechtsnatur ein Konto bzw. das darauf befindliche Guthaben oder der darauf befindliche Saldo hat, muss daher im Wege der Auslegung des Gesellschaftsvertrags unter Berücksichtigung der von den Gesellschaftern beabsichtigten zivilrechtlichen Folgen bestimmt werden (vgl. BFH-Urteil vom 3. November 1993 II R 96/91, BStBl II 1994, 88).“

Entscheidend für die Qualifizierung, ob ein Konto mit Fremdkapitalcharakter oder ein steuerrechtliches Kapitalkonto vorliegt, ist die Frage der – eventuellen – „Auseinandersetzungsrechnung“.

So heißt es in dem Urteil unter 2d):
„Nach § 14 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags wird ein Gesellschafter, der aus der Gesellschaft ausscheidet, unabhängig vom Grund des Ausscheidens für seine Beteiligung am Gesellschaftsvermögen in Geld abgefunden. § 14 Abs. 4 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags bestimmt als Zweck der Auseinandersetzungsrechnung, das Guthaben des ausscheidenden Gesellschafters festzustellen. Es besteht nach § 14 Abs. 4 Satz 2 des Gesellschaftsvertrags aus den jeweiligen Salden auf seinem Kapitalkonto, seinem Darlehenskonto und dem unter den Voraussetzungen des vorstehenden Absatz (3.3) ermittelten Anteil an dem Firmenwert. Positive wie negative Beträge auf dem Darlehenskonto sind daher Teil der Auseinandersetzungsrechnung, d. h. der Ermittlung eines Abfindungsguthabens anlässlich des Ausscheidens eines Gesellschafters aus der Gesellschaft.“

Auch in dem BFH-Urteil vom 15.5.2008 (IV R 46/05 BStBl 2008 II S. 812) heißt es: „Wird ein Konto im Rahmen der Berechnung des Abfindungsguthabens in die Verrechnung der Verluste einbezogen, so spricht das auch dann für seinen Kapitalkontencharakter, wenn es für die laufende Verrechnung mit Verlusten nicht vorgesehen ist.“
Für die Abgrenzung zwischen Kapital- und Darlehenskonten eines Gesellschafters stellt der BFH im Übrigen darauf ab, ob das Konto durch seine Teilhabe an Verlusten der Gesellschaft der gesamthänderischen Bindung unterliegt. Dabei kommt es nicht auf die Darstellung in der laufenden Buchführung, sondern auf die endgültige, den gesellschaftsvertraglichen Regelungen entsprechende Verlustverrechnung an (BFH 7.4.2005, IV R 24/03).

Das bedeutet also meines Erachtens: Kann dem Finanzamt gegenüber dargelegt werden, dass das einheitlich geführte Kapitalkonto als Maßgröße einer eventuellen Auseinandersetzungsbilanz dient, so könnte argumentiert werden, dass auch ein Gewinnkonto nicht zwingend Fremdkapitalcharakter haben muss.

Selbstverständlich gilt unabhängig von der Entscheidung die Empfehlung, Kapitalkonten immer hinreichend zu bezeichnen. Ob ein, zwei, drei oder vier Kapitalkonten geführt werden, ist dann zumeist eine Frage der „persönlichen Vorliebe“. Ich selbst bevorzuge vier Kapitalkonten und empfehle im Übrigen die Vereinbarung eines persönlichen Rücklagenkontos und nicht nur eines gesamthänderisch gebundenen.

Weitere Informationen:
Finanzgericht Düsseldorf v. 10.04.2018 – 10 K 3782/14 F
BFH v. 03.11.1993 – II R 96/91
BFH v. 15.05.2008 – IV R 46/05
BFH v. 07.04.2005 – IV R 24/03

Lesen Sie hierzu auch meinen Beitrag:
Kann das Kapitalkonto II als persönliches Rücklagenkonto geführt werden? 
(NWB Experten-Blog)


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