Ein Dankeschön ans Finanzgericht: Kein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten bei unwesentlichen Beträgen

Die periodengerechte Gewinnermittlung ist an sich eine feine Sache, denn sie ermöglicht eine Vergleichbarkeit von Jahresabschlüssen verschiedener Geschäftsjahre. Basis bildet u.a. die Rechnungsabgrenzung. Doch was ist mit der periodengerechten Abgrenzung von Kleinbeträgen, die auf den Jahresabschluss aufgrund des geringen Betrages nahezu keine Auswirkungen haben? Diese Frage hat nun das Finanzgericht in Baden-Württemberg geklärt (Urteil v. 2.3.2018, 5 K 548/17).

Aktive Rechnungsabgrenzung

Ein aktiver Rechnungsabgrenzungsposten muss dann gebildet werden, wenn eine Auszahlung vor dem Abschlussstichtag wirtschaftlich erst zum folgenden Geschäftsjahr zählt. Die Zielsetzung des periodengerechten Erfolgsausweises ist damit die Zuordnung von Aufwendungen und Erträgen in das Geschäftsjahr, zu dem diese wirtschaftlich gehören. Der Zeitpunkt der Zahlung ist irrelevant für bilanzierende Unternehmen.

Diese Vorgehensweise, die auf den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung des HGBs basieren, ermöglicht die Vergleichbarkeit der Jahresabschlüsse eines Unternehmens. Für alle, die schon mal die Zahlen eines Einnahmen-Überschuss-Rechners interpretiert haben, wäre dies in vielen Fällen ein Wunsch. Doch dieser lässt sich nur durch die exakte Zuordnung der Aufwendungen und Erträge in das Geschäftsjahr der wirtschaftlichen Verursachung erreichen.

Entscheidung des Gerichtes

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger bei geringen Beträgen auf die Bildung eines aktiven Rechnungsabgrenzungspostens verzichtet. Schließlich gibt es auch für geringwertige Wirtschaftsgüter Erleichterungen, die so im Detail nicht im HGB stehen. Es handelte sich bei den Aufwendungen unter anderem um Kfz-Steuer, die jeweils einzeln zu einer Abgrenzung von weniger als 100,- € geführt hätten. Die Betriebsprüferin war mit der Vorgehensweise nicht einverstanden.

Eine Festlegung einer Bagatellgrenze, die nicht nur für geringwertige Wirtschaftsgüter, sondern auch für die Abgrenzung sowohl für aktive als auch für passive Rechnungsabgrenzungsposten gilt, wäre für die Praxis wünschenswert. Vergleichbarkeit ist schön und gut – man darf nur den Nutzen für den Leser des Jahresabschlusses nicht vergessen. Oftmals hilft es hier, wenn etwas Abstriche bei der Genauigkeit gemacht werden und dies dafür zu einer Erleichterung bzw. Kostensenkung führt.

Ende gut, alles gut?

Leider nicht. Denn das Finanzgericht hat Revision beim BFH zugelassen. Diese sollte noch abgewartet werden, damit die Freudenschreie nicht bei einer ggf. baldigen Betriebsprüfung zu Wutschreien werden.

Weitere Informationen:

FG Baden-Württemberg v. 02.03.2018 – 5 K 548/17

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