Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder in der Schweiz belegen ist, sind bis zur Höhe von insgesamt 840 Euro im Jahr steuerfrei. Das ist der so genannte Ehrenamtsfreibetrag.
Nach Auffassung des BFH ist die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG auch für eine nebenberufliche ehrenamtliche Tätigkeit als Aufsichtsrat einer kommunalen GmbH zu gewähren (BFH-Urteil vom 8.5.2024, VIII R 9/21).
Der Sachverhalt:
Der Kläger, der im Hauptberuf als Rechtsanwalt tätig ist, war nebenberuflich Mitglied des Aufsichtsrats einer kommunalen GmbH, die die Pflichtaufgaben der Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung mehrerer Gemeinden wahrnimmt. Er war insoweit von der Stadtverordnetenversammlung einer der beteiligten Gemeinden bestellt und als ihr Vertreter in dieses Gremium entsandt worden. Er erhielt eine als Aufwandsentschädigung bezeichnete Zahlung in Höhe von 620 Euro. Die Zahlung an den Kläger erfolgte aus dem Vermögen der GmbH. Das Finanzamt sah hierin – nach Abzug von einigen Betriebsausgaben – steuerpflichtige Einkünfte gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, ohne den Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG zu gewähren. Steuerbegünstigt seien nur Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts. Der Kläger sei aber vorliegend im Dienst einer juristischen Person des Privatrechts tätig geworden und habe die streitgegenständliche Entschädigung auch von diesem Unternehmen erhalten. Der BFH hingegen gewährte den Freibetrag, so dass die Einkünfte steuerfrei blieben.
Die Begründung:
Der Kläger hat seine Aufsichtsratstätigkeit im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der EU belegen ist, nebenberuflich ausgeübt. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26a EStG stellt nicht darauf ab, aus welchem Vermögen das Entgelt für die begünstigte Tätigkeit entrichtet wird. Das heißt, das Entgelt muss nicht aus dem Vermögen der auftraggebenden juristischen Person des öffentlichen Rechts stammen, sondern kann auch – wie hier – von der GmbH gezahlt werden. Eine von § 3 Nr. 26a EStG begünstigte Tätigkeit ist – ohne weitere Voraussetzungen – schon dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige im Auftrag oder im Dienst einer juristischen Person des öffentlichen Rechts tätig wird.
Im Urteilsfall war der Kläger aufgrund des Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung einer Gemeinde, also eines förmlichen Bestellungsakts, als ihr Vertreter in den Aufsichtsrat der GmbH bestellt worden. Der Kläger trat auch nach außen als Vertreter der Stadt auf, indem er an den Aufsichtsratssitzungen der GmbH teilnahm. Dies ist für die Steuerbefreiung ausreichend. Auf die Art der Tätigkeit kommt es ebenso wenig an wie auf deren Gewichtung.
Denkanstoß:
Das Urteil ist erfreulich, denn es sorgt für Rechtssicherheit. Allerdings – und das gehört zur Wahrheit dazu – ergibt sich die Steuerfreiheit „nur“ aus § 3 Nr. 26a EStG und damit nur bis zur Höhe von 840 Euro (bzw. 720 Euro in Altfällen). Das ist nicht viel. Für Bürger, die kommunale Gemeinschaftsarbeit in Regionalverbänden etc. leisten, kommt hingegen gegebenenfalls die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 12 EStG in Betracht. Das können dann 3.684 Euro – oder je nach Bundesland und Größe der Gemeinde bzw. des Kreises möglicherweise noch mehr – sein. Betroffene sollten insoweit die einschlägigen Verwaltungsanweisungen der zuständigen Oberfinanzdirektionen oder Finanzministerien studieren (z.B. OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 7.12.2021, S 2337 A – 35 – St 210; FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 31.3.2022 – 45-S 2121-10).