Ab dem Steuerjahr 2017 sind alle Steuerbürger, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, grundsätzlich verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärung und die standardisierte „Anlage EÜR“ elektronisch an das Finanzamt zu übermitteln. Dies gilt nunmehr auch dann, wenn die Betriebseinnahmen geringer als 17.500 EUR sind. Die bisherige Kulanzregelung ist ausgelaufen (BMF-PM vom 30.3.2017). Doch es gibt eine erfreuliche Nachricht.
Zum Hintergrund: Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hatte entschieden, dass Steuerbürger mit Gewinneinkünften verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen, wenn sie nur geringfügige Gewinne aus nebenberuflicher Tätigkeit erzielen. Die elektronische Form sei zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 EUR beträgt (FG Rheinland-Pfalz vom 15.7.2015, 1 K 2204/13).
Das Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz gibt bekannt, dass bei Selbstständigen die Steuererklärung in Papierform nicht mehr anerkannt wird und dass auch Privathaushalte mit Photovoltaikanlagen sowie Personen mit gewerblichen Nebeneinkünften von mehr als 410 EUR hiervon betroffen sind, z.B. Nebenerwerbswinzer. Die Finanzämter – zumindest in Rheinland-Pfalz – werden konsequent in Papierform abgegebene Steuererklärungen ablehnen (Mitteilung vom 3.5.2016).
Die Frage ist, was für Personen gilt, die ehrenamtlich in gemeinnützigen Vereinen und Organisationen tätig sind und dafür eine Aufwandspauschale erhalten, die den „Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit“ zuzuordnen ist? Noch zu Jahresbeginn war zweifelhaft, ob auch solche Ehrenamtler ihre Einkommensteuererklärung elektronisch und authentifiziert an das Finanzamt schicken müssen.
Aktuell weisen der Bund der Steuerzahler und auch die OFD Nordrhein-Westfalen darauf hin, dass Arbeitnehmer und Senioren, die nicht zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung verpflichtet sind und für ihre ehrenamtliche Tätigkeit Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale von 720 EUR bzw. der Übungsleiterpauschale von 2.400 EUR jährlich erhalten, weiterhin die Papierformulare für die Steuererklärung nutzen dürfen. In der Steuererklärung sind diese Nebeneinkünfte in der „Anlage N“ (Zeile 27) oder in der „Anlage S“ (Zeile 44-45) anzugeben (BdStz, PM vom 13.4.2018; OFD NRW Kurzino ESt vom 20.4.2018).
Übersteigen die Einnahmen aus dem Ehrenamt die genannten Freibeträge und liegt eine Pflicht zur Abgabe der Einkommensteuererklärung vor, dann muss die „Anlage EUR“ ausgefüllt und elektronisch-authentifiziert an das Finanzamt geschickt werden. Dazu ist eine einmalige Registrierung per Elster erforderlich.
Weitere Informationen:
- Begünstigte Nebentätigkeiten: Einzelheiten zu den Steuervergünstigungen § 3 Nr. 26, 26a EStG (steuerrat24.de)
- Finanzgericht Rheinland-Pfalz v. 15.07.2015 – 1 K 2204/13
- BMF, Pressemitteilung vom 30.03.2017 (NWB Nachrichten)
- BdStz, Pressemitteilung vom 13.04.2018
Guten Tag!
Dank Ihrer Information bezüglich Steuerberatung weiß ich nun, dass in meiner Situation auch weiterhin die schriftliche Steuererklärung möglich ist. Sehr gut. Und soweit ich weiß, hat man wohl auch länger Zeit für die Abgabe.