Es ist nicht neu, dass typische Bargeld-Betriebe besonders im Fokus der Betriebsprüfung stehen. Nach wie vor hat man dabei das Gefühl, dass der Fiskus es auch häufig in seiner Genauigkeit übertreibt. Dies scheint aktuell ebenso der Fall bei sogenannten EC-Kartenumsätzen zu sein.
Gerade die sogenannten Bargeld-Betriebe haben neben der Vereinnahmung von Bargeld auch Einnahmen über EC-Kartenzahlungen. Häufig ist es in diesem Zusammenhang gelebte Praxis, dass alles, auch die EC-Kartenumsätze, in der Kasse als Einnahme erfasst werden. Im Weiteren werden die EC-Zahlungen dann wieder als Kassenausgang deklariert und über das Konto Geldtransit dem Eingang in der Bank zugeordnet.
Diese Vorgehensweise hat sich in der Praxis als praktikabel gezeigt, nicht zuletzt deshalb, weil so auch die korrekte Erfassung der Umsatzsteuer einfach nachprüfbar sichergestellt ist. Zwar hat das BMF in seinem Schreiben vom 14.11.2014 (Erlass zu den GoBD) in Rz. 55 festgehalten: „In der Regel verstößt die nicht getrennte Verbuchung von baren und unbaren Geschäftsvorfällen (…) ohne genügende Kennzeichnung gegen die Grundsätze der Wahrheit und Klarheit einer kaufmännischen Buchführung.“ Tatsächlich ist jedoch in vorliegenden Fällen regelmäßig eine ausreichende Kennzeichnung gegeben, da nicht zuletzt durch die Austragung der EC-Kartenumsätze über den Geldtransit auch wieder der korrekte Tagesendbestand der Kasse gegeben ist. Zudem kann die Korrektheit entsprechende Eintragung über den Geldeingang auf dem Bankkonto verifiziert werden.
Trotzdem möchte die Finanzverwaltung in entsprechenden Fällen einen formellen Mangel der Kasse erkennen, was natürlich im Weiteren das Türchen für Zuschätzungen öffnet. Die Praxis muss daher für diese Thematik sensibilisiert sein, denn die Betriebsprüfung wird sie mit Sicherheit aufgreifen. Auch wenn es sich nur um die Verwaltungsauffassung handelt und es zu hoffen bleibt, dass die Rechtsprechung derartige Übermaß-Anforderungen wieder einfängt, ist das Problem aktuell erst mal auf dem Tisch.
Weitere Informationen:
BMF v. 14.11.2014 – IV A 4 – S 0316/13/10003