Ob man sie mag oder nicht: E-Scooter prägen seit Mitte Juni 2019 mehr und mehr das Stadtbild in deutschen (Groß-)Städten. E-Scooter sind aber nicht nur ein Fortbewegungsmittel. Man kann damit auch Steuern sparen!
Hintergrund
Die Verordnung für sogenannte E-Scooter ist am 15.6.2019 bundesweit in Kraft getreten (ElektrokleinstfahrzeugeVO -eKFV- v. 6.6.2019, BGBl 2019 I S.756). Sie dürfen mit einer Geschwindigkeit von bis zu 20 km/h auf Radwegen, Radstreifen oder – falls diese nicht vorhanden sind – Straßen fahren. Die Fahrer müssen mindestens 14 Jahre alt sein und dürfen nur auf Radwegen fahren – oder auf der Straße, wenn es keinen Radstreifen gibt. E-Scooter ermöglichen dem Nutzer die Mitnahme der Fahrzeuge. Deshalb haben sie einen besonderen Mehrwert zur Verknüpfung verschiedener Verkehrsmittel und zur Überbrückung insbesondere kurzer Distanzen im Berufsverkehr (sog. „letzte Meile“). Diese selbstbalancierenden Fahrzeuge sollen einen Beitrag zur Förderung der Elektromobilität und der Nutzung innovativer Mobilitätskonzepte leisten (BR-Drs. 158/1/19 v. 3.5.2019).
Steuerliche Förderung der E-Mobilität gilt auch für E-Scooter
Da E-Scooter als Elektrokleinstfahrzeuge über einen elektrischen Antrieb verfügen und mit einer Versicherungsplakette ausgerüstet sein müssen, sind sie „Kraftfahrzeuge“ i,S.d. § 1 Abs. 2 StVG. Deshalb gelten für sie auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen wie für andere „Kraftfahrzeuge“ (BT-Drs. 158/19 v. 4.4.2019).
Steuerlich bedeutet das:
- Im öffentlichen Straßenverkehr dürfen E-Scooter nur fahren, wenn für sie eine Kfz-Haftpflichtversicherung (Versicherungsplakette) abgeschlossen ist, es fällt also der Versicherungsbeitrag incl. Versicherungssteuer an, allerdings jedes Jahr neu.
- E-Scooter sind als „Elektrofahrzeuge“ von der Kfz-Steuer befreit (§ 3d KraftStG).
- Wer einen E-Scooter nur gelegentlich nutzt, wird häufig einen solchen E-Scooter bei einem Sharing-Anbieter nur mieten. Bei regelmäßiger Nutzung kann aber auch ein Kauf eines E-Scooters (Kosten ca. 750 – 2.000 €) oder Leasing interessant sein. Dann lässt sich auch Lohnsteuer sparen. Da E-Scooter nicht als „Fahrräder“, sondern als „Kraftfahrzeuge“ gelten, kommen nämlich die seit 1.1.2019 durch das sog. JStG 2018 (v. 14.12.2018, BGBl 2018 I S. 2338) geltenden (Lohn-)Steuervorteile zur Anwendung.
Das wiederum bedeutet konkret Folgendes:
- Voraussetzung ist, dass der „geldwerte Vorteil“ zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht wird. Das kann als Lohnerhöhung (Überlassung eines E-Scooters als zusätzliche Vergütung), als Gehaltsumwandlung (etwa Verzicht des Arbeitnehmers auf einen Teil des Barlohns) oder eine Sonderrechtsbeziehung erfolgen.
- Für die Besteuerung des geldwerten Vorteils durch Überlassung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs (also auch E-Scooters) zur privaten Nutzung wird bei Anschaffung nach dem 31.12.2018 und vor dem 1.1.2022 der maßgebliche inländische Listenpreis nur zur Hälfte angesetzt (§§ 8 Abs. 2; 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 und 3 EStG). Nach dem Entwurf des JStG 2019 soll die Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung bis Ende 2030 verlängert werden.
- Bei Anwendung der auch bei E-Scootern denkbaren Fahrtenbuchmethode werden bei der Bemessung der AfA nur die Hälfte der Anschaffungskosten angesetzt, bei geleastem oder gemietetem Fahrzeug die Leasing- oder Mietkosten nur zur Hälfte angesetzt.
- Steuerbefreit sind die vom Arbeitgeber gewährten Vorteile für die zur privaten Nutzung zeitweise überlassene betriebliche Ladevorrichtung – Ladestrom für E-Scooter (§ 3 Nr. 46 EStG); das heißt der Arbeitnehmer kann den E-Scooter im Betrieb während der Arbeit steuerfrei aufladen. Nach dem Entwurf des JStG 2019 ist geplant, diese Regelung bis Ablauf des Jahres 2030 zu verlängern (§ 52 Abs. 4 S. 14 EStG-E/JStG-E 2019).
Auch der Arbeitgeber profitiert durch die Halbierung der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Miet- oder Leasingaufwand für reine Elektrofahrzeuge § 8 Nr. 1 Buchst. d Satz 2 GewStG; diese Regelung soll nach dem Entwurf des JStG 2019 ebenfalls bis einschließlich Erhebungszeitraum 2030 verlängert werden, § 36 Abs. 3 GewStG-E/JStG-E 2019.
Weitere Informationen:
- ElektrokleinstfahrzeugeVO -eKFV- v. 6.6.2019, BGBl 2019 I S.756 (www.bgbl.de)
- JStG 2018 v. 14.12.2018, BGBl 2018 I S. 2338 (www.bgbl.de)
- Entwurf eines JStG 2019 (Juli 2019) (www.bmf.de)
Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:
Wenning, Geldwerter Vorteil, infoCenter SAAAB-05662
(für Abonnenten der jeweiligen NWB Pakete kostenfrei)
Toller Beitrag zum Thema.
Sehr Informativ für mich.
Was haltet Ihr allgemein von einem Photovoltaik Investment?
Welche Daten und Fakten sollte man haben um eine gute Investitionsentscheidung zu treffen?
BG
Manuel