Durchlaufende Posten bei der Kleinunternehmergrenze

Bei der Ermittlung der Kleinunternehmergrenze des § 19 Abs. 1 UStG sind durchlaufende Posten nicht zu berücksichtigen. Sofern es sich jedoch um Weiterberechnungen von Lieferungen oder Leistungen an Kunden „ohne Aufschlag“ handelt, liegt zwar wirtschaftlich betrachtet ebenfalls ein durchlaufender Posten vor. Dieser fällt jedoch nicht unter § 10 Abs. 1 Satz 5 (früher: Satz 6) UStG und ist daher als Umsatz bei der Berechnung der Kleinunternehmerschwelle einzubeziehen (FG Hamburg, Urteil vom 10.8.2018, 2 K 82/18). Es lohnt sich durchaus, das Urteil des FG Hamburg näher zu betrachten, da Fragen der Behandlung von durchlaufenden Posten zuletzt nicht mehr im Fokus der Gerichtsbarkeit standen, das Thema aber durchaus Relevanz hat.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger war in der Vergangenheit als Kleinunternehmer tätig. In seiner Einkommensteuererklärung für 2014 erklärte er jedoch einen Gewinn aus freiberuflicher Tätigkeit von 17.300 Euro, dem Umsätze von rund 28.000 Euro zugrunde lagen. Das Finanzamt forderte ihn daraufhin auf, ab 2015 eine Umsatzsteuererklärung und -voranmeldungen abzugeben, weil in 2014 die Umsatzgrenze von 17.500 Euro überschritten worden sei. Hiergegen wandte der Kläger ein, er sei weiterhin Kleinunternehmer. Zur Begründung verwies er offenbar darauf, dass er seinen Kunden bestimmte Leistungen „ohne Aufschlag“ weiterberechnet habe. Einspruch und Klage blieben jedoch erfolglos.

Begründung des FG: Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 6 (jetzt Satz 5) UStG gehören Beträge nur dann nicht zum Entgelt, wenn der Unternehmer sie im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten). Die Verauslagung in fremdem Namen und für fremde Rechnung setze voraus, dass unmittelbare Rechtsbeziehungen zwischen zwei Beteiligten bestehen, in die der Unternehmer nur als vermittelnde Person (Zahlstelle) zwischengeschaltet ist.

Darüber hinaus sei aus Gründen der Klarheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung ein eindeutiger Nachweis der Betätigung des Unternehmers als Zwischenperson bzw. Vermittler für die Beteiligten, zwischen denen die unmittelbaren Rechtsbeziehungen bestehen und für die die vermittelnde Person auftritt, erforderlich. Daher müssten der Zahlungsverpflichtete und der Zahlungsberechtigte jeweils den Namen des anderen und die Höhe des gezahlten Betrages erfahren.

Der Unternehmer müsse darüber hinaus die in fremdem Namen und für fremde Rechnung vereinnahmten Beträge in seiner Buchführung als durchlaufende Posten behandelt haben. Dem Unternehmer stehe damit letztlich ein Wahlrecht zu, ob er die im Namen und für Rechnung seiner Leistungsempfänger verauslagten Beträge als Teil der Besteuerungsgrundlage erfasst wissen will oder nicht. Nimmt er diese Behandlung in seiner Buchführung nicht vor, fallen die Beträge in die Bemessungsgrundlage für seine Umsätze.

Im Streitfall fehlte es an beiden Voraussetzungen für durchlaufende Posten. Der Kläger habe die in Rede stehenden Beträge nicht im fremden Namen und für fremde Rechnung verauslagt, sondern ist im eigenen Namen aufgetreten. Auch in seiner Buchführung, soweit vorhanden, habe er keine Trennung zwischen durchlaufenden Posten und regulären Umsätzen vorgenommen. Folglich gehören die – wirtschaftlich betrachtet – nur durchlaufenden Posten umsatzsteuerrechtlich zu den zu berücksichtigenden Entgelten.

Inwieweit der Umstand, dass das Überschreiten der Untergrenze, wirtschaftlich betrachtet, nicht auf „richtigen Umsätzen“, sondern auf verauslagten Entgelten für die Auftraggeber beruhte, die den Kunden ohne einen Aufschlag weiterberechnet wurden, einer Billigkeitskorrektur bedarf, könne im Übrigen nicht im Rahmen dieses Verfahrens, die Festsetzung der Umsatzsteuer betreffend, geklärt werden.

Hinweis: Wer durchlaufende Posten vereinnahmt, sollte sich streng an die Regelungen in Abschnitt 10.4 UStAE halten, das heißt, die Kosten nur dann nicht als „eigenen“ Umsatz behandeln, wenn er zweifelsfrei als Mittels- oder Zwischenperson anzusehen ist und unmittelbare Rechtsbeziehungen dem Zahlungsverpflichteten und dem Zahlungsempfänger bestehen.

Weitere Informationen:

Finanzgericht Hamburg v. 10.08.2018 – 2 K 82/18

Janz, Berücksichtigung durchlaufender Posten bei der Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes des Vorjahres, USt direkt digital 3/2019 S. 10
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