Außenprüfung, Sonderprüfung, Steuerfahndung – alles für die Katz‘. Die wohl meisten Steuerbetrüger scheitern schon an mangelnder Intelligenz in Verbindung mit einer Kontrollmitteilung zwischen Finanzbehörden. Einen besonders dreisten Fall urteilte nun der BFH ab.
Der Sachverhalt ist in Deutschland (leider) zunächst einmal nicht ungewöhnlich: Ein Ehepaar verschuldet sich mit rund (so ganz klar geht das aus der Entscheidung nicht hervor) 300.000 €; einen kleinen Teil davon beansprucht das Finanzamt. Man geht in die Insolvenz und nach einiger Zeit rückt die Restschuldbefreiung in Sichtweite. Leichter Druck auf die Tränendrüse (wir sind alt, krank, die Familie hat alles zusammengekratzt) – das Finanzamt möge doch bitte auf knapp 90 % seiner Forderung verzichten.
Gesagt, getan. Restschuldbefreiung bekommen. Ende gut, alles gut – wäre da nicht eine Kontrollmitteilung beim Finanzamt eingegangen. Nur einen Monat vor dem Antrag auf Billigkeitserlass – das Bedarf der Betonung: B I L L I G K E I T serlass – gewann das Ehepaar gut 1 Mio. € im Lotto. Die wurden sogleich investiert, und zwar in ein Häuschen. Zwangsläufig fiel Grunderwerbsteuer an und die wird ja bekanntlich meist dem Käufer auferlegt. Die behördeninterne Kommunikation musste vermutlich gar nicht lange unterwegs sein.
Ich mein‘, der Steuerzahler dankt es dem Ehepaar natürlich, aber so viel Dummheit (wahlweise Dreistigkeit) darf auch wirklich besteuert werden. Das Finanzamt widerrief den Billigkeitserlass und lies die Steuerforderung wiederaufleben.
Was für mich dann wirklich nicht mehr so ganz nachvollziehbar erscheint, ist die Rechtswegbeschreitung des Ehepaars bis vor den BFH. Vorgetragen wurde, dass man schließlich insolvenzrechtlich nicht verpflichtet gewesen sei, den Lottogewinn anzugeben. Ernsthaft? Ich verweise nochmal auf den betonten Erlass aus Billigkeitsgründen. Selbstverständlich ist ein Lottogewinn anzugeben, bevor man Erlass von Steuerschulden wegen Altersarmut beantragt. Unfassbar. Der BFH konnte es sich einfach machen: kein Verfahrensfehler ersichtlich, keine grundsätzliche Bedeutung der Streitfrage – Nichtzulassungsbeschwerde abgewiesen. Recht so!
Nota bene: Den Lottogewinn darf der Insolvenzschuldner übrigens behalten; die Gläubiger gehen leer aus. Die vom BFH dargestellte Möglichkeit einer Verweigerung der Restschuldbefreiung bei verschwiegenem Lottogewinn ist jedenfalls eine extreme Mindermeinung. Warum ist das eigentlich so? Regelungslücke, ick hör‘ dir trapsen.
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