In der Praxis finden sich immer wieder Tätigkeiten, die der Steuerberater für seinen Mandanten nicht erledigen darf, weil es sich dabei um eine für ihn unzulässige Rechtsberatung handelt. Aus aktuellem Anlass stellt sich die Frage, wie dies mit der Beantragung von Kurzarbeitergeld ist.
Soweit ersichtlich gibt es zu der Thematik bisher keine höchstrichterliche Klärung. Tatsächlich scheint nur eine einzige Entscheidung des SG Chemnitz mit Urteil vom 26.10.2017 (Az: S 26 AL 331/16) vorhanden zu sein. Darin hat das Gericht einen Steuerberater im Widerspruchsverfahren zum Saison-Kurzarbeitergeld als vertretungsberechtigt angesehen, wenn nur Berechnungsfragen für das Kurzarbeitergeld streitbefangen sind. Das Gericht sah insoweit das Antrags- und Widerspruchsverfahren als zulässige Nebentätigkeit zur Buchführung an.
Leider ist diese Entscheidung offensichtlich jedoch nicht rechtskräftig, da eine Berufung beim LSG Sachsen (Az: L 3 AL 176/16) anhängig ist. Trotz Berufung vertritt jedoch auch die Bundessteuerberaterkammer die Auffassung, dass das bloße Ausfüllen des Antragsformulars für die Beantragung von Kurzarbeitergeld für den Mandanten zulässig ist.