Seit 27.8.2024 können jetzt auch Unternehmen, Eigentümerinnen und Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) bei Maßnahmen am Sondereigentum sowie Kommunen die Heizungsförderung bei der KfW beantragen. Damit startet der Bund die dritte Förderstufe bei der Umsetzung des sog. Heizungsgesetzes.
Hintergrund
Am 1.1.2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG, BGBl. 2023 I Nr. 280 v. 19.10.2023) in Kraft getreten. Das umstrittene sog. „Heizungsgesetz“ – ich habe im Blog wiederholt dazu berichtet – soll in Deutschland die Energiewende im Gebäudebereich einleiten. Seit 1.1.2024 ist der Umstieg auf Erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen in Wohngebäude und Nichtwohngebäuden verpflichtend. Der Bund fördert den Austausch alter, fossiler Heizungen durch Heizungen auf Basis Erneuerbarer Energien mit bis zu 70 Prozent Investitionskostenzuschuss. Weitere Maßnahmen zur energetischen Sanierung werden weiterhin mit bis zu 20 Prozent gefördert. Neu erhältlich ist auch ein für viele Antragstellende zinsvergünstigter Ergänzungskredit zur Finanzierung dieser Maßnahmen.
Grundlage hierfür ist die vom BMWK erarbeitete und vom Haushaltsausschuss des Bundestages beschlossene Förderrichtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG-EM, BAnz AT v. 29.12.2023 B 1), die seit 1.1.2024 die Beantragung von Fördermitteln ermöglicht. Bereits seit 27.2.2024 sind für selbstnutzende Eigentümerinnen und Eigentümer neben der Grundförderung zusätzlich ein Klimageschwindigkeits- und ein Einkommens-Bonus und damit insgesamt bis zu 70 Prozent Zuschuss erhältlich. Für Eigentümerinnen und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern sowie WEG für Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum war die Antragsstellung seit 28.5.2024 möglich. Zudem steht auch ein neuer Ergänzungskredit zur Finanzierung zur Verfügung.
Dritte Förderphase gestartet
Seit 27.8.2024 kann nun auch die die dritte (letzte) Antragsgruppe Förderanträge stellen. Hierzu zählen Unternehmen, Eigentümerinnen und Eigentümer vermieteter Einfamilienhäuser sowie Wohneigentümergemeinschaften (WEG) bei Maßnahmen am Sondereigentum die Heizungsförderung bei der KfW beantragen. Für Vorhaben von Kommunen gelten besondere Regelungen.
Beantragt werden kann die Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Investitionskosten, plus fünf Prozent Effizienz-Bonus für besonders effiziente Wärmepumpen (also insgesamt bis zu 35 Prozent Förderung) oder einen Emissionsminderungszuschlag von pauschal 2.500 Euro für besonders effiziente Biomasse-Heizungen. Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses und einen Ergänzungskredit, der über die Hausbank bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) zu beantragen ist.
Ab sofort können sich Antragsteller der dritten Gruppe im Internet auf dem Kundenportals der KfW registrieren und einen Antrag auf Heizungsförderung stellen, um eine effiziente Heizungsanlage in bestehende Immobilien einbauen oder einen Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz einrichten zu lassen. Die Registrierung erfolgt unter diesem Link: https://meine.kfw.de/.
Aber Achtung: Vor Antragstellung muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen abgeschlossen werden, in dem eine aufschiebende bzw. auflösende Vertragsbedingung zur Fördermittelzusage vereinbart wurde. Aus dem Vertrag muss hervorgehen, wann die beabsichtigte Maßnahme voraussichtlich umgesetzt sein wird. Dieses Datum darf nicht außerhalb des Bewilligungszeitraumes liegen. Für Vorhaben, die zwischen dem Datum der Veröffentlichung der Förderrichtlinie im Bundesanzeiger (29.12.2023) und dem 31.8.2024 begonnen wurden, kann der Antrag noch bis 30.11.2024 nachgeholt werden.
Für Kommunen gelten bei der Antragstellung eine besondere Regelung. Sie können ihre Vorhaben ab 1.9.2024 im Rahmen einer Übergangsregelung bei der KfW anmelden. Diese gilt bis voraussichtlich November 2024. Nähere Informationen zur Vorhabenanmeldung für Kommunen findet man unter: www.kfw.de/422.
Erste Bewertung der Heizungsförderung
Die Förderrichtlinie Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG-EM, BAnz AT v. 29.12.2023 B 1) will seit 1.1.2024 die Beantragung von Fördermitteln insbesondere für den Einbau neuer klimafreundlicher Heizungen ermöglichen. Damit soll eine klimafreundliche Wärmeversorgung umgesetzt werden, die mittel- bis langfristig planbar, kostengünstig und stabil ist. Ob dieser Plan aufgeht, bleibt allerdings abzuwarten.
Nach Angaben des BMWK stößt die neue Heizungsförderung laut KfW-Umfragen zwar auf große Akzeptanz und Zufriedenheit bei den Nutzern. Die Zusage erfolgt danach bei vollständigen Unterlagen und förderfähigen Projekten digital und automatisiert innerhalb weniger Minuten. Seit Förderstart am 27.2.2024 wurden per 23.8.2024 rund 93.000 Zuschusszusagen erteilt. Das BMWK rechnet jetzt mit einem weiteren deutlichen Anstieg der Förderzahlen durch Hinzunahme der letzte Antragsgruppe. Der Absatz von Wärmepumpen, der mit dem Förderprogramm gefördert wird, war zuletzt allerdings stark eingebrochen. Nach Angaben des Bundesverbandes der deutschen Heizungsindustrie (BDH) wurden im ersten Halbjahr 2024 „nur“ 90.000 Wärmepumpen verkauft, ein Minus von 54 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Die Bundesregierung hatte bei Start ihre Förderprogramms noch als Ziel formuliert, dass ab 2024 jedes Jahr 500.000 Wärmepumpen installiert werden. Das ist ein überaus ambitioniertes Ziel….!
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