Drittanfechtungsrecht in Bezug auf das steuerliche Einlagekonto – Karlsruhe muss entscheiden

Das steuerliche Einlagekonto, das gemäß § 27 Abs. 2 KStG gesondert festzustellen ist, ist zuweilen etwas stiefmütterlich behandelt worden. Erst nach und nach ist vielen GmbH-Gesellschaftern deutlich geworden, welch Sprengstoff ein falsch festgestelltes Einlagekonto birgt. Das heißt: Bereits bestandskräftige Bescheide, die ein steuerliches Einlagekonto von 0 Euro ausweisen, obwohl hohe Beiträge in die Kapitalrücklage eingezahlt worden sind, sind in aller Regel nicht mehr änderbar.

Werden nun Beträge aus der Kapitalrücklage ausgeschüttet, so ist in diesen Fällen Kapitalertragsteuer einzubehalten, obwohl der Anteilseigner lediglich Eigenkapital und keine Gewinne erhalten hat. Insofern ist es durchaus nachvollziehbar, dass immer wieder versucht wird, mithilfe des Verfahrensrechts doch noch „irgendwie“ die Bescheide der alten Jahre berichtigen zu können.

Eine durchaus interessante Idee hatte die Anteilseignerin einer Kapitalgesellschaft aus Norddeutschland. Sie berief sich auf ihr Drittanfechtungsrecht, konnte damit allerdings weder beim Schleswig-Holsteinischen FG (Urteil vom 19.9.2019, 1 K 73/18) noch beim BFH durchdringen. Der Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft kann den Bescheid über den Bestand des steuerlichen Einlagekontos nicht eigenständig anfechten – so lautet das BFH-Urteil vom 21.12.2022 (I R 53/19). Wie soeben bekannt geworden ist, liegt nunmehr aber die Verfassungsbeschwerde vor, so dass der Fall in die nächste Runde geht (Az. beim BVerfG: 1 BvR 1060/23). Betroffene sollten eventuelle Einsprüche also noch nicht zurückziehen.

Der Sachverhalt:

Die Klägerin war Gesellschafterin einer GmbH. Für letztere wurde eine Erklärung zur gesonderten Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum 31.12.2007 eingereicht, in der das steuerliche Einlagekonto mit 0 Euro beziffert wurde. Dabei wurde eine im Jahr 2007 in die Kapitalrücklage geleistete Einlage in Höhe von 800.709,96 Euro versehentlich nicht berücksichtigt. Leider wird aus dem Sachverhalt nicht ganz deutlich, warum die GmbH den Bescheid nicht ändern ließ, zumal dieser unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen ist.

Jedenfalls berief sich die Gesellschafterin – per Einspruch im Jahre 2018 – auf ihr Recht zur Drittanfechtung und beantragte, die im Jahr 2007 geleistete Einlage zusätzlich zu erfassen. Sie sei Gesellschafterin der beigeladenen GmbH und als solche von der fehlerhaften Feststellung des steuerlichen Einlagekontos unmittelbar betroffen. Denn sofern die Gesellschafterversammlung der Beigeladenen Ausschüttungen beschließe, die sich aus den im Jahr 2007 gebildeten Kapitalrücklagen finanzierten, könne weder auf der Ebene der ausschüttenden Gesellschaft noch auf der Ebene der Ausschüttungsempfängerin von einer Auskehrung aus dem Einlagekonto ausgegangen werden. Das ergebe sich daraus, dass der Feststellungsbescheid betreffend das steuerliche Einlagekonto nach ständiger Rechtsprechung des BFH eine materiell-rechtliche Bindungswirkung für die Besteuerung des Anteilseigners entfalte. Weder der Einspruch noch die nachfolgende Klage noch die Revision waren erfolgreich.

Begründung:

Grundsätzlich könne ein Bescheid nur von den Adressaten angefochten werden. Das sei im Fall des Bescheids gemäß § 27 Abs. 2 KStG die Kapitalgesellschaft und allein sie könne deshalb Einspruch einlegen und Klage erheben. Der Gesellschafter der Kapitalgesellschaft sei nicht Adressat, sondern als Dritter lediglich mittelbar von dem Bescheid betroffen. Ein eigenes Anfechtungsrecht des Gesellschafters („Drittanfechtungsrecht“) sei auch nicht ausnahmsweise anzuerkennen.

Denkanstoß:

Die Korrektur eines bestandskräftig festgestellten Einlagenkontos wird zumeist abgelehnt. Im Einzelfall können aber das Urteil des FG Münster vom 13.10.2017 (13 K 3113/16 F) sowie das BFH-Urteil vom 8.12.2021 (I R 47/18) weiterhelfen, die gegebenenfalls zur Hand genommen werden sollten, wenn ein Fehler geheilt werden soll.


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