Eine Änderung im Urhebergesetz sah vor, dass Urheber auch über ihre erstmaligen Honorare auch weiterhin angemessen und erfolgsabhängig an ihren Werken beteiligt werden sollen. Hiernach wurde dem Urheber durch § 32a Abs. 2 Satz 1 UrhG ermöglicht, den Dritten – dem Fernsehsender – entsprechend auf Zahlung in Anspruch zu nehmen.
Aufgrund dieser Änderung im Urhebergesetz schlossen im Jahr 2014 diverse Berufsverbände mit den Fernsehsendern eine Vereinbarung über gemeinsame Vergütungsregeln für fiktionale Programme ab, also den Filmen, die Sie beispielsweise um 20:15 Uhr bei ARD und ZDF sehen können. Diese sollten u.a. die gesetzlich geforderte, angemessene und erfolgsabhängige Beteiligung der Autoren an der Filmauswertung sicherstellen.
Doch wie ist die nachträgliche Erfolgsbeteiligung der Autoren umsatzsteuerlich zu behandeln?
Der BFH-Fall:
Ein Drehbuchautor schloss mit unterschiedlichen Filmproduzenten Autorenverträge ab. Hiernach verpflichtete er sich nicht nur entsprechende Drehbücher zu schreiben. Mit Rechnungsstellung übertrug er ihnen gem. Autorenvertrag auch das Nutzungsrecht, der bei ihm entstandenen Urheberrechte. Die Produzenten (seine Vertragspartner) verfilmten seine Bücher für verschiedene Fernsehsender.
Die Filme des Klägers erfüllten die entsprechenden Kriterien. Unter Hinweis auf eine Finanzamts-Entscheidung vom 30.12.2015 stellte er daher dem Sender seine nachträgliche Erlösbeteiligung zunächst ohne Umsatzsteuer in Rechnung. Das Finanzamt berechnete die Umsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent nach, die später im Einspruchsverfahren jedoch auf 7 Prozent korrigiert wurde. Die Übertragung von Nutzungsrechten an Urheberrechten unterliegt nämlich nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG dem ermäßigten Steuersatz.
Hinweis:
Sie müssen wissen, dass die öffentlich-rechtlichen Fernsehsender in der Regel keinen Vorsteuerabzug haben. Entsprechend sind sie nicht nur durch diese neue Erfolgsbeteiligung aller Urheber, sondern auch durch hierauf entfallende Umsatzsteuer zusätzlich belastet.
Aus diesem Grund landete der Fall auch beim BFH. Der entschied: Reichweitenabhängige Zusatzvergütungen an Urheber gemäß § 32a UrhG stehen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang zu den Leistungen aus dem ursprünglichen Vertragsverhältnis. Im Falle des § 32a Abs. 2 UrhG stellen sie Entgelte von dritter Seite dar. In diesem Fall unterliegen diese zu Recht dem ermäßigten Steuersatz.
Weitere Informationen:
BFH-Urteil v. 08.05.2024 – XI R 16/20