Doppelter Haushalt: Welcher Zeitraum ist für die Kostenbeteiligung an der Haushaltsführung maßgebend?

Die Reisekostenreform 2014 brachte auch im Bereich der doppelten Haushaltsführung wesentliche Änderungen mit sich.

Während sich zur Frage der ersten Tätigkeitsstätte in den letzten Monaten bereits in eine Flut erstinstanzlicher Rechtsprechung ergab, blieben praktische Auslegungsfragen bei der doppelten Haushaltsführung in Rechtsprechung und Literatur bisher überwiegend unbeleuchtet.

Eine offene Frage ist dabei der Betrachtungszeitraum der Kostenbeteiligung an der laufenden Haushaltsführung.

Die doppelte Haushaltführung setzt eine hinreichende finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im eigenen Hausstand voraus. Betragen die Barleistungen mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden Kosten der Haushaltsführung ist nach Auffassung des BMF von einer hinreichenden finanziellen Beteiligung auszugehen.

Aber für welchen Zeitraum sind geleistete Zahlungen ins Verhältnis zu den Gesamtkosten des Haushaltes zu setzen? Wie ist mit Zahlungen (kurz) vor Ablauf des Kalenderjahres umzugehen, die dazu bestimmt sind, der Haushaltsführung im Folgejahr zugutezukommen?

Möglich erscheint die entsprechende Anwendung der Grundsätze für begünstigte Unterhaltszahlungen i. S. d. § 33a Abs. 1 EStG.

Die bisherige –restriktive – Rechtsprechung lässt dabei aufgrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung vorausgezahlte Unterhaltsbeträge weder im Jahr der (Voraus-)Leistung, noch im Jahr der Unterhaltsverwendung zum Abzug zu.

Dieser Gedanke könnte entsprechend auf die finanzielle Beteiligung an der laufenden Haushaltsführung übertragen werden, mit dem Ergebnis, dass sich bei Zahlungen um den Jahreswechsel rechnerische Zerwürfnisse ergeben könnten, welche die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung verwehren würden.

Diese Rechtsprechungsgrundsätze stehen aktuell jedoch auf dem Prüfstand.

Der BFH muss sich unter Az. VI R 35/16 mit der Frage befassen, ob im Veranlagungszeitraum geleistete Unterhaltszahlungen, auch sofern sie dazu bestimmt sind, den Unterhaltsbedarf des folgenden Jahres zu befriedigen, bereits im Veranlagungszeitraum der Leistung berücksichtigt werden dürfen.

Die Vorinstanz, das FG Nürnberg, hatte dazu befunden, dass der Wortlaut des § 33a Abs. 1 EStG einer derartigen – wirtschaftlichen – Betrachtung nicht im Wege stehe. Die bisherige Rechtsprechung des BFH habe sich insbesondere an ihrem historischen Kontext (Gastarbeiter-Fälle der 1970er Jahre) orientiert, deren Sachverhaltsumstände nicht mehr den heutigen Lebensverhältnissen entsprächen (vgl. Urteil vom 13. Juli 2016, Az. 5 K 19/16).

Auch das FG Nürnberg sieht dabei jedoch zeitliche Grenzen für steuerlich anzuerkennende Vorauszahlungen für den Lebensunterhalt. Im Urteil wurde eine Vorauszahlung für die ersten vier Monate des folgenden Kalenderjahres noch als zulässig erachtet.

Auch bei der finanziellen Beteiligung am Hausstand im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung sind Vorauszahlungen üblich, um hieraus die laufenden Haushaltskosten bestreiten zu können. Insbesondere um den Jahreswechsel werden diese erforderlich, soweit im ersten Quartal des neuen Jahres Betriebskosten-Nachzahlungen o. Ä. zu erwarten sind. Zur steuerlichen Berücksichtigung dieser Kosten bei der Prüfung einer ausreichenden finanziellen Beteiligung im Jahr der Verausgabung hat das FG Nürnberg dabei einen passablen Lösungsweg aufgezeigt, der Friktionen vermeidet.

Vorauszahlungen sind danach einzubeziehen, soweit diese im Veranlagungszeitraum für Aufwendungen getätigt werden, welche in den ersten vier bis sechs Monaten des folgenden Kalenderjahres anfallen sollen.

Für den Steuerpraktiker hat die Rechtsprechung damit einen weiteren Bereich der Reisekostenreform 2014 „aufhellen“ können. Es wird nicht der Letzte bleiben.

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