Doppelter Haushalt: Finanzielle Beteiligung bei Mehrgenerationenhaushalt

Kosten einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind steuerlich als Werbungskosen abziehbar. Eine doppelte Haushaltsführung liegt aber nur vor, wenn der Arbeitnehmer neben der Wohnung am Arbeitsort zuhause einen eigenen Hausstand unterhält und sich dort auch an den Kosten der Lebensführung finanziell beteiligt.

Bei verheirateten Personen ist die Anerkennung der doppelten Haushaltsführung zumeist kein Problem, da üblicherweise der Ehegatte oder die gesamte Familie weiter in der Heimat wohnen und dort eine eigene, abgeschlossene Wohnung nutzen. Auch die finanzielle Beteiligung wird nur selten angezweifelt. Bei Ledigen ist die Sache komplizierter, wenn der Arbeitnehmer zuhause keine eigene, abgeschlossene Wohnung nutzt, sondern noch im Haus der Eltern wohnt, also ein so genannter Mehrgenerationenhaushalt besteht. Für diese Fälle gilt:

Bei älteren berufstätigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt leben, ist zwar davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, so dass ihnen dieser Hausstand als „eigener“ zugerechnet werden kann. (BFH-Urteil vom 16.1.2013, VI R 46/12). Eine weitere Bedingung für den „eigenen Hausstand“ ist aber die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Dabei darf es sich nicht nur lediglich um Bagatellbeträge handeln.

Und hier wiederum gilt:

  • Betragen die Barleistungen mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung (z.B. Miete, Mietnebenkosten, Kosten für Lebensmittel und andere Dinge des täglichen Bedarfs), ist von einer finanziellen Beteiligung oberhalb der Bagatellgrenze auszugehen (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Tz. 100). Die finanzielle Beteiligung ist grundsätzlich nachzuweisen.
  • Betragen die Barleistungen weniger oder genau 10 % der laufenden Haushaltskosten, kann der Arbeitnehmer eine hinreichende finanzielle Beteiligung auch auf andere Art und Weise darlegen, z.B. Finanzierung des gemeinsamen Urlaubs, der Kfz-Kosten oder von größeren Anschaffungen.

 

Urteil des Niedersächsischen FG

Soeben hat das Niedersächsische FG entschieden, dass eine regelmäßige Beteiligung an den laufenden Wohnungs- und Verbrauchskosten nicht erforderlich ist, da weder der Gesetzeswortlaut noch die Gesetzesmaterialien hierauf hindeuten (Urteil vom 18.9.2019, 9 K 209/18).

Der Sachverhalt

Der Kläger hat eine Wohnung an seinem Arbeitsort angemietet. Zudem bewohnt er in seinem Elternhaus eine nicht abgeschlossene Wohnung im Obergeschoss gemeinsam mit seinem Bruder. Ein Mietvertrag bezüglich dieser Wohnung besteht nicht. Im Rahmen seiner Steuererklärung gab der Kläger an, dass er sich in einer Gesamthöhe von 3.160,47 EUR im Jahr 2015 am Haushalt der Eltern beteiligt habe. Im Einzelnen legte er dar und wies mit Hilfe von Kreditkartenauszügen nach, dass er durchgängig das ganze Jahr über Lebensmitteleinkäufe getätigt hatte. Zudem fügte er Kontoauszüge über eine Überweisung in Höhe von 1.200 EUR (Verwendungszweck: Nebenkosten/Telekommunikation) sowie über eine Überweisung über 550 EUR (Verwendungszweck: Anteil neue Fenster in 2015) an seinen Vater vor. Beide Kontoauszüge datierten vom Dezember 2015. Das Finanzamt sah hierin jedoch keinen ausreichenden Nachweis über eine finanzielle Beteiligung und lehnte den Abzug von Kosten der doppelten Haushaltsführung ab. Der Kläger habe nicht dargelegt, in welcher Höhe monatlich regelmäßig laufende Kosten der Lebensführung für die Haushaltsführung entstanden seien. Die hiergegen gerichtet Klage war indes erfolgreich.

Begründung

Im Streitfall habe sich der Kläger durch die Einmalzahlungen im Dezember und die belegten Lebensmitteleinkäufe finanziell an den Lebensführungskosten des elterlichen Haushalts beteiligt. Auf den Zeitpunkt der Zahlung (Anfang, Mitte oder Ende des jeweiligen Jahres) komme es nicht an. Auch am Ende des Jahres geleistete finanzielle Beträge können ausreichend sein. Entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung könne eine gleichmäßige Beteiligung an den monatlichen laufenden Aufwendungen für Miete usw. nicht gefordert werden. Daher seien Ende des Jahres geleistete Zahlungen auch nicht nur teilweise – nach einer Zwölftelung – zu berücksichtigen, sondern vielmehr in voller Höhe.

Selbst eine Einbeziehung von Zahlungen außerhalb des Streitjahres halten die Richter für denkbar, sofern die Zahlungen ihre wirtschaftliche Verursachung im jeweiligen Streitjahr haben (etwa Beteiligung an den Nebenkosten nach Vorlage der Nebenkostenabrechnung im Folgejahr).

Auch wenn das Urteil viele positive Aussagen enthält, so ist doch eine Verschärfung gegenüber der allgemeinen Auffassung zu erkennen: Unter Lebensführungskosten seien (nur) diejenigen Aufwendungen zur Gestaltung des privaten Lebens zu verstehen, die einen Haushaltsbezug aufweisen, im Wesentlichen also Miet- und Hauskosten, Verbrauchs- und sonstige Nebenkosten, Aufwendungen für die Anschaffung und Reparatur von Haushaltsgeräten und -gegenständen, Kosten für Lebensmittel und Telekommunikationskosten. Nicht hierzu zählen aber mangels Haushaltsbezugs Kosten für Urlaub, Pkw, Freizeitgestaltung, Gesundheitsfürsorge, Kleidung usw.

Gegen das Urteil ist zwischenzeitlich die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig unter dem Az. VI R 39/19.

Weitere Informationen:

Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 18.09.2019 – 9 K 209/18

 

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