Lange war strittig, ob die Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer im Rahmen der doppelten Haushaltsführung abzugsfähig sind. Dank eines BFH-Urteils haben wir jetzt endlich Klarheit (VI R 30/21 vom 13.12.2023).
Der Fall in Kurzform
An ihrem Tätigkeitsort in München hatte die Klägerin eine Zweitwohnung angemietet. Die gezahlte Zweitwohnungssteuer machte sie zusammen mit den übrigen Kosten der Wohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung geltend.
Das Finanzamt berücksichtigte ihre Aufwendungen jedoch nur mit dem Höchstabzugsbetrag von 12.000 € und strich damit die zusätzlichen Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer.
Der BFH bestätigt
Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die bei einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, zählen unter anderem die notwendigen Kosten für die Nutzung der Unterkunft am Beschäftigungsort, vgl. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG. Seit dem Veranlagungsjahr 2004 können diese Unterkunftskosten jedoch nur noch bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 € pro Monat abgezogen werden. Der BFH hat die Zweitwohnungsteuer als Unterkunftskosten in diesem Sinne beurteilt. Sie ist also der Miete gleichgestellt.
Zweitwohnungsteuer = Unterkunftskosten
Übersteigt die monatliche Miete bereits den Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat, wirkt sich die Zweitwohnungssteuer nicht mehr als Werbungskosten aus. Die Zweitwohnungsteuer ist somit der Miete gleichzusetzen und gehört zu den Unterkunftskosten i.S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG.
Was ist mit Einrichtungsgegenständen?
Anders hatte der BFH zu den Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände entschieden. Deren Nutzung ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft gleichzusetzen. Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände sind keine Unterkunftskosten i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG und können damit zusätzlich, als Werbungskosten geltend gemacht werden.