Die Aufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung werden als Werbungskosten berücksichtigt. Bei Ledigen ist dabei oftmals die finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung in der heimatlichen Wohnung streitig. Bei Ehegatten hingegen wird die finanzielle Beteiligung üblicherweise unterstellt. So heißt es im BMF-Schreiben vom 25.11.2020 (BStBl 2020 I S. 1228, Rz. 113): „Für den steuerfreien Arbeitgeberersatz kann der Arbeitgeber bei Arbeitnehmern mit den Steuerklassen III, IV oder V ohne Weiteres unterstellen, dass sie einen eigenen Hausstand haben, an dem sie sich auch finanziell beteiligen.“
Allerdings gilt die Unterstellung, dass eine Beteiligung an den Kosten erfolgt, nur, wenn sich die Familienwohnung im Inland befindet. Wie das Niedersächsische FG soeben entschieden hat, kann die finanzielle Beteiligung bei Fällen mit Auslandsbezug nicht unterstellt werden, nur weil der Arbeitnehmer verheiratet ist (Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.9.2022, 9 K 309/20/NWB Online-Nachricht).
Der Sachverhalt:
Die Klägerin wurde in Russland geboren. Im Jahr 2016 heiratete sie ihren ebenfalls aus Russland stammenden Ehemann, mit dem sie nach der Hochzeit eine gemeinsame Wohnung in Russland bezog. Diese Wohnung wurde dem Ehepaar vom Vater des Ehemannes unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Seit 2018 arbeitet die Klägerin in Deutschland und nutzt hier ein Apartment. Ihren Lebensmittelpunkt hatte sie jedoch weiterhin in der gemeinsamen Ehewohnung in Russland. In ihrer Einkommensteuererklärung 2018 machte sie Kosten für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von rund 8.000 EUR geltend, deren Abzug das Finanzamt aber versagte. Die Klägerin habe weder regelmäßige Zahlungen noch Einzelbeträge nachgewiesen, die mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten der Haushaltsführung betragen hätten. Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Die Begründung in Kurzform:
In Fällen, in denen einer der Ehegatten nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, kommt weder eine Einreihung in die Steuerklassen III, IV oder V noch eine Zusammenveranlagung in Betracht. Eine Unterstellung der finanziellen Beteiligung – gemäß dem BMF-Schreiben vom 25.11.2020 – kommt daher nicht in Betracht. Die finanzielle Beteiligung ist also nachzuwiesen. Ist dies nicht hinreichend geschehen oder ist die finanzielle Beteiligung offensichtlich unzureichend, ist eine doppelte Haushaltsführung steuerlich nicht anzuerkennen.
Denkanstoß:
Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Haushaltsführung ist bei Fällen mit Auslandsbezug also nachzuweisen und sie muss besagte Zehn-Prozent-Grenze überschreiten. Zwar ist es nicht erforderlich, dass es sich um eine gleichmäßige Beteiligung an den monatlichen laufenden Aufwendungen handelt und es ist auch nicht entscheidend, wann im Kalenderjahr die Zahlungen geleistet worden sind (Niedersächsisches FG, Urteil vom 18.9.2019, 9 K 209/18). Zwingend erforderlich ist jedoch, dass die übernommenen Kosten einen Haushaltsbezug aufweisen, so dass Kosten für Urlaub, Pkw, Freizeitgestaltung, Gesundheitsförderung sowie Kleidung u.Ä. nicht zu den Lebenshaltungskosten zählen. Jedenfalls heißt es: Belege sammeln und Geldbeträge besser überweisen als in bar übergeben bzw. verausgaben.
Ich frage mich übrigens, ob die Richter anders entschieden hätten, wenn sich das Familienheim im EU-Ausland und nicht in einem Drittland befunden hätte. Das aber nur am Rande. Letztlich beruht die Unterstellung einer finanziellen Beteiligung ohnehin nur auf der Billigkeitsregelung des BMF, an die die Gerichte nicht gebunden sind.