Am 25.11.2020 hat das BMF ein sehr umfangreiches Schreiben zur steuerlichen Behandlung der Reisekosten von Arbeitnehmern erlassen (BMF v. 25.11.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011 :006). Zugegebenermaßen ist momentan wohl nicht die richtige Zeit, sich durch 135 Randziffern und jede einzelne Änderung durchzuarbeiten. Und sicherlich ist auch nicht jede Änderung von großem Interesse. Auf einen Punkt möchte ich aber aufmerksam machen: Er betrifft die Kosten der doppelten Haushaltsführung.
Im Jahre 2019 hat der BFH entschieden, dass Aufwendungen für notwendige Einrichtungsgegenstände zusätzlich zum Höchstbetrag von monatlich 1.000 Euro für die Wohnungsnutzung abziehbar sind (BFH 4.4.2019, VI R 18/17). Das BMF erkennt dieses Urteil nun allgemein an, führt aber in Rz. 108 zusätzlich aus:
„Übersteigen die Anschaffungskosten des Arbeitnehmers für Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung (ohne Arbeitsmittel) insgesamt nicht den Betrag von 5.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass es sich um notwendige Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung handelt. Wird die Zweitwohnung oder -unterkunft möbliert angemietet, überschreitet die Miete den Höchstbetrag und enthält der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Überlassung der Wohnung und der Einrichtung und Ausstattung, ist die Miete im Schätzwege aufzuteilen …“
Damit hat das BMF eine Nichtbeanstandungsgrenze erlassen, die in der Praxis sehr hilfreich sein kann. So weit, so gut. Eine andere Passage des BMF-Schreibens, ebenfalls in Rz. 108, ist dagegen kritikwürdig: „Aufwendungen für einen separat angemieteten Garagenstellplatz sind in den Höchstbetrag einzubeziehen und können nicht als ´sonstige´ notwendige Mehraufwendungen zusätzlich berücksichtigt werden.“
Dabei hat das FG des Saarlandes erst kürzlich entschieden, dass auch die Kosten für einen angemieteten Stellplatz oder für eine Garage nicht zu den Unterkunftskosten gehören und damit nicht unter die 1.000 Euro-Grenze fallen (Gerichtsbescheid vom 20.5.2020, 2 K 1251/17). Insoweit sollte die Haltung des BMF also nicht akzeptiert werden.