Wer im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung eine Wohnung nutzt, wird sich freuen. In einem steuerzahlerfreundlichen Urteil hat der Bundesfinanzhof am 04.04.2019 entschieden, dass Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat für eine Wohnung, die im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung genutzten wird, grundsätzlich in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar sind (Az. VI R 18/17).
Zum Hintergrund
Werbungskosten sind auch die notwendigen Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Ein eigener Hausstand setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1.000 € im Monat (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG).
Der Sachverhalt
Im Streitfall begründete der Kläger aus beruflichen Gründen eine doppelte Haushaltsführung. In diesem Zusammenhang machte er die Aufwendungen für die Miete, die Nebenkosten sowie die Anschaffungskosten für die Einrichtung als Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen allerdings nur in Höhe von 1.000 € je Monat an, da die Abzugsfähigkeit der Kosten für die Unterkunft gesetzlich auf diesen Höchstbetrag begrenzt sei. Das Finanzgericht (FG) widersprach dieser Auffassung. Die Kosten der Einrichtung (Absetzung für Abnutzung auf angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter) seien keine Kosten der Unterkunft und daher nicht mit dem Höchstbetrag abgegolten. Da die übrigen Kosten den Höchstbetrag nicht überschritten hätten, seien die Aufwendungen in voller Höhe abzugsfähig.
Das Urteil des BFH
Der BFH bestätigte nun die Entscheidung des Finanzgerichts. Die Kosten der Unterkunft sind zwar nach der o.g. Norm auf den Höchstabzugsbetrag von 1.000 € gedeckelt, allerdings sind von diesem Höchstbetrag Aufwendungen für Haushaltsartikel und Einrichtungsgegenstände nicht umfasst. Schließlich werden diese Aufwendungen für die Nutzung dieser Gegenstände, nicht aber für die Nutzung der Unterkunft getätigt. Nach dem Urteil des BFH ist die Nutzung der Einrichtungsgegenstände nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Soweit derartige Aufwendungen notwendig sind, sind diese somit ohne Begrenzung der Höhe nach abzugsfähig.
Weitere Informationen
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Langenkämper, Doppelte Haushaltsführung, infoCenter NWB BAAAB-14582
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