Mehraufwendungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung können unter bestimmten Voraussetzungen steuermindernd als Werbungskosten angesetzt werden.
Konkret handelt sich bei diesen Mehraufwendungen um die Fahrtkosten, die Verpflegungsaufwendungen, die Aufwendungen für die Zweitwohnung und die Umzugskosten.
In R 9.11 Abs. 5 LStR findet sich in diesem Zusammenhang ein häufig nicht beachtetes Wahlrecht im Rahmen der doppelten Haushaltsführung, welches durchaus Vorteile mit sich bringen kann. Führt der Arbeitnehmer nämlich mehr als eine Heimfahrt wöchentlich durch, kann er wählen, ob er die oben genannten in Betracht kommenden Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung geltend machen möchte oder stattdessen die Fahrtkosten für jede Heimfahrt nach den Grundsätzen der Entfernungspauschale.
Insbesondere wenn Verpflegungsmehraufwendungen wegen Ablauf der ersten drei Monate bei der doppelten Haushaltsführung nicht mehr geltend gemacht werden können, die Unterkunft in der Zweitwohnung günstig ist und zwischen Zweitwohnung und Hauptwohnsitz eine entsprechende Entfernung steht, kann diese Variante durchaus günstiger sein.
Dies gilt umso mehr, als dass ab 2021 die Kilometersätze angehoben werden.