Durch die Reisekostenreform 2014 wurde auch der Rechtsrahmen der doppelten Haushaltsführung umgestaltet. Die doppelte Haushaltführung setzt eine hinreichende finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im eigenen Hausstand voraus. Betragen die Barleistungen mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden Kosten der Haushaltsführung ist nach Verwaltungsauffassung von einer hinreichenden finanziellen Beteiligung auszugehen.
Welche Arten der Kostenbeteiligung anzuerkennen und welche Anforderungen an die Nachweisführung zu stellen sind, blieb für die Besteuerungspraxis bisher offen.
Die erste veröffentlichte Entscheidung zur finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im eigenen Hausstand im Anwendungszeitraum der Reisekostenreform 2014 ist daher zu begrüßen.
Dem FG Münster (7 K 3215/16 E) lag folgender Sachverhalt zur Entscheidung vor:
Die Klägerin ist neben ihrer Mutter und ihrer Schwester Miteigentümerin eines mit einem unterkellerten Bungalow bebauten Grundstücks außerhalb des Beschäftigungsorts, an dem die Kläger eine Mietwohnung nutzen. Das Gebäude wird auch von der Mutter der Klägerin bewohnt, die dort ein Wohnzimmer und ein Schlafzimmer hat. Drei weitere Räume (Wohnzimmer, Schlafzimmer und Kinderzimmer) stehen allein der Familie der Kläger zur Verfügung. Die Küche, das Esszimmer und das Badezimmer teilen sich die Kläger mit der Mutter.
Die Mutter wurde unter anderem bei der Gartenarbeit und beim Einkauf unterstützt. Die Kläger bezahlten die Einkäufe sowie Abfall- und Wassergebühren. Demgegenüber bezahlte die Mutter Strom und Gas. Darüber hinaus haben die Kläger auch die Kosten für Reparatur-und Instandhaltungsmaßnahmen am Objekt (u. a. Pflasterarbeiten und Fensteraustausch) getragen.
Das beklagte Finanzamt versagte den Abzug der Aufwendungen aus doppelter Haushaltsführung, da die Kläger keinen eigenen Hausstand außerhalb des Beschäftigungsorts unterhielten. Sie hätten für das Haus lediglich überschaubare Aufwendungen getragen.
Das FG Münster nahm hingegen einen eigenen Hausstand der Kläger im Objekt an. Diese hätten sich neben der Mutter der Klägerin auch an den Kosten für den Haushalt beteiligt, indem sie nachweislich Abfall- und Wassergebühren übernommen haben. Schließlich haben sich die Kläger auch dadurch an den Haushaltsführungskosten beteiligt, dass sie nach ihrer unbestrittenen Einlassung Einkäufe durchgeführt und bezahlt haben. In der Gesamtschau entspricht diese Situation nicht mehr Eingliederung in einen fremden Haushalt. Die Kläger verfügten über ausreichendes eigenes Einkommen, um sich an den Kosten des Haushalts zu beteiligen. Dies erfolgte nicht nur in Form einer Beteiligung an den laufenden Kosten, sondern auch durch Tragung außerordentlicher Aufwendungen (Pflasterung) und von Instandhaltungsmaßnahmen (Fensteraustausch).
Dem Urteil ist leider nicht zu entnehmen, welche Einkäufe für den Haushalt die Kläger getätigt haben. Dies kann bei knappem Überschreiten der 10 %-Grenze von entscheidender Bedeutung sein, da nur monatlich regelmäßig anfallenden Aufwendungen zu berücksichtigen sind. Soweit die Einkäufe z. B. auf die Wiederbeschaffung von Haushaltsgeräten entfallen, sind diese ohne Relevanz für die finanzielle Beteiligung an der Haushaltsführung.
Zudem hat das FG Münster ergänzend auch die Tragung außerordentlicher Aufwendungen, der Instandhaltungsmaßnahmen, einbezogen, obwohl die gesetzliche Neuformulierung nur auf die monatlich regelmäßig anfallenden Kosten abstellt. In die 10 %-Grenze können diese Aufwendungen meines Erachtens aber nicht einfließen.
Bemerkenswert ist, dass das FG Münster in seine Erwägungen auch einbezieht, ob die Kläger über ein ausreichendes eigenes Einkommen verfügen, um die notwendige Kostenbeteiligung überhaupt leisten zu können. Dies ist im entschiedenen Einzelfall ohne Mehrwert, könnte in anderen Fällen (Haushalt mit Eltern und volljährigem Kind) aber Umgehungsbestrebungen durch Schenkung und anschließende Nutzung zur Haushaltsbeteiligung für die 10 %-Grenze einschränken.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Zur Klärung der Detailfragen der finanziellen Beteiligung an der laufenden Haushaltsführung bleiben weitere erstinstanzliche Entscheidungen abzuwarten.
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