Im Streitfall gehörte ein Gebäude Eheleuten. Dies wurde vom Unternehmer-Ehemann betrieblich genutzt. Der BFH (Urteil vom 09.03.2016 – X R 46/14) wies darauf hin, dass bei Übertragung des gemeinsamen Grundstücks auf den Sohn, der den Betrieb des Vaters fortführt, die AfA vom Sohn in Anspruch genommen werden könne.
Das Grundstück wurde unentgeltlich auf den gemeinsamen Sohn übertragen. Die Übertragung des Grundstückanteils, den der Vater gehörte, musste der Sohn mit den Buchwerten fortführen (§ 6 Abs. 3 EStG). Die Gebäudeteile, die zivilrechtlich der Mutter gehörten, stellten für den Sohn eine Schenkung dar. Der Sohn legte diese Gebäudeteile in den Betrieb ein und bewertete diese Einlage mit dem aktuellen Teilwert der Gebäudeteile. Dieser Teilwert ist erheblich höher als der Restbuchwert des Bilanzpostens, der in den Bilanzen des Vaters für dessen Anteil verblieben war. Der Sohn konnte daher die Einlage mit dem Jahrzehnten später erheblich höheren Teilwert vornehmen und davon die Abschreibungen vornehmen. Im Ergebnis insgesamt also auch noch erheblich mehr, als von den ursprünglichen Herstellungskosten oder Anschaffungskosten.
Es können sich also Vorteile für Steuerpflichtige ergeben.
Weitere Infos: