Doppelt hält nicht immer besser

Der BGH (Beschluss vom 25.1.2017 – XII ZR 69/16) hatte sich mit der doppelten Schriftformklausel in einem gewerblichen Mietvertrag zu befassen.

Doppelte Schriftformklauseln lauten häufig:

  1. Nebenabreden, Stundungen, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und andere sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Abänderung dieser Schriftformklausel ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.
  2. Nachträgliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages gelten nur bei schriftlicher Vereinbarung.

In der Rechtsprechung wird unterschiedlich beantwortet, ob die doppelte Schriftformklausel im Falle ihrer formularmäßigen Vereinbarung eine mündliche oder konkludente Änderung der Vertragsabreden ausschließen kann.


Die überwiegende Meinung ist der Ansicht, dass eine in AGB vereinbarte doppelte Schriftformklausel nach § 307 BGB unwirksam ist, weil sie den unzutreffenden Eindruck erweckt, eine Änderungsvereinbarung sei nur schriftlich möglich.Der BGH hat darauf hingewiesen, dass grundsätzlich der Vorrang einer Individualvereinbarung nach § 305 b BGB besteht. Dabei ist es unerheblich, ob die Individualvereinbarung ausdrücklich oder stillschweigend getroffen wird. Sie kann also auch mündlich vereinbart werden. Dies gilt selbst dann, wenn durch eine AGB – Schriftformklausel bestimmt wird, das mündliche Abreden unwirksam sind.Damit brauchte der BGH immer noch nicht zu entscheiden, ob die doppelte Schriftformklausel unwirksam ist. Er hat aber deutlich darauf hingewiesen, dass die Individualvereinbarung, sei sie

  • schriftlich
  • mündlich oder
  • konkludent Vorrang hat.

Fazit: Die doppelte Schriftformklausel in ABG ist nach wie vor eher mit Vorsicht zu genießen; einzelne abändernde Vereinbarungen sind wirksam.

Weitere Informationen:

BGH v. 25.01.2017 – XII ZR 69/16

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