Zur Frage einer fehlerhaften Doppelberücksichtigung als sofort abzugsfähiger Erhaltungsaufwand einerseits und als Abschreibung andererseits muss der BFH bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unter dem Aktenzeichen IX R 14/19 Stellung nehmen.
Der Sachverhalt, der sich hinter dem Verfahren verbirgt, könnte dabei in der Praxis durchaus häufiger vorkommen. Im Fall wurden im Jahr 2008 angeschaffte und in 2009 bezahlte Klimageräte versehentlich doppelt erfasst. Zunächst wurden diese im Zahlungsjahr als sofort abzugsfähige Werbungskosten berücksichtigt sowie ebenfalls im Wege der AfA beginnend ab Anschaffung in 2008. Obwohl der Fehler durch eine Betriebsprüfung bemerkt wurde unterblieb die Streichung des sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwandes. Mittlerweile ist die Streichung des sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwandes nicht mehr möglich, da das Jahr 2009 feststellungsverjährt ist.
Im Verfahren begehrt die Klägerin für die Folgejahre nun trotz des nicht geänderten Sofortabzuges die Berücksichtigung der weiteren Abschreibung. Dies würde bedeuten, dass die Aufwendungen doppelt als Werbungskosten steuermindernd berücksichtigt werden würden. Tatsächlich wird man hier prüfen müssen, welche Vorgehensweise seinerzeit fehlerhaft war. Wird man zu dem Schluss kommen, dass der Sofortabzug als Erhaltungsaufwand fehlerhaft ist, müsste die Abschreibung auch weiterhin gewährt werden. Die Tatsache, dass das Jahr 2009 aus rein verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr änderbar ist, darf nicht zu einem anderen materiell-rechtlichen Ergebnis führen.
Die Entscheidung des BFH wird daher umso spannender, wenn man tatsächlich zu dem Schluss kommt, dass die Berücksichtigung im Wege der AfA korrekt ist.
Weitere Informationen:
Verfahrensverlauf | BFH – IX R 14/19 – anhängig seit 20.08.2019