DIHK soll Körperschaft des öffentlichen Rechts werden – eine erste Bewertung

Das BMWi schlägt eine Reform des IHK-Gesetzes vor. Dabei soll auch der DIHK e.V. in einer Körperschaft des öffentlichen Rechts unter der Aufsicht des BMWi umgewandelt werden.

Was ist davon zu halten?

Hintergrund

Die 79 IHKn in Deutschland nehmen neben einer Vielzahl gesetzlicher übertragener Wirtschaftsverwaltungsaufgaben vor allem das wirtschaftliche Gesamtinteresse ihrer bundesweit rund 3,5 Mio. Gewerbetreibenden wahr, die gesetzliche Mitglieder der IHKn sind (§ 2 Abs.1 IHKG). Der Deutscher Industrie- und Handelskammertag e.V. (DIHK e.V.) nimmt als privatrechtlich organisierter Dachverband in der Rechtsform des eingetragenen Vereins die Interessen seiner Vereinsmitglieder, der deutschen IHKs, auf überregionaler Ebene wahr.

Der DIHK hat aber wie seine Mitgliedskammern die durch § 1 IHKG und die Rechtsprechung festgelegten Grenzen der IHKs zu beachten. Danach darf sich die Interessenswahrnehmung einer IHK nur auf Sachverhalte beziehen, die nachvollziehbare bzw. spezifische Auswirkungen auf die Wirtschaft im jeweiligen Bezirk der IHK haben. Hält er sich nicht daran, besteht nach der Rechtsprechung zugunsten der gesetzlichen Mitglieder auch ein grundrechtlicher Anspruch auf Austritt einer IHK aus einem Dachverband (BVerwG v. 23.3.2016 – 10 C 4.15).

Es war folglich ein Paukenschlag, als das BVerwG eine IHK verpflichtet hat, aufgrund wiederholt kompetenzüberschreitender Äußerungen der Vertreter des DIHK e.V. aus diesem auszutreten (v. 14.10.2020 – 8 C 23.19). Das Urteil kommt einem „wirtschaftspolitischen Maulkorb“ für den DIHK e.V. gleich.

Eckpunkte des Referentenentwurfs

Jetzt will die Bundesregierung den Bestand der IHK-Dachorganisation dauerhaft sichern: Der Referentenentwurf des BMWi zur Änderung des IHK-Gesetzes vom 14.12.2020 sieht folgende Eckpunkte vor:

  • Eine Konkretisierung des Kompetenzrahmens der IHKn in § 1 Abs. 1 und Abs.5 IHKG
  • Eine Bundeskammer als Körperschaft öffentlichen Rechts mit gesetzlicher Mitgliedschaft ab 2025
  • Für eine Übergangsphase eine Pflichtmitgliedschaft der IHKn im DIHK e.V.

Bewertung und Auswirkungen auf die Praxis

Rechtliche Konsequenz der Rechtsformumwandlung wäre vor allem, dass ein gesetzliches IHK-Mitglied „seine IHK“ selbst bei Überschreitung des DIHK-Kompetenzrahmens nicht mehr zum Austritt aus dem DIHK zwingen, sondern nur noch auf künftige Unterlassung in Anspruch nehmen könnte.

Das ist zu begrüßen: Folgen nämlich künftig weitere Kündigungen von IHKs, ist die Vertretung des Gesamtinteresses der IHKs auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene durch den DIHK e.V. nicht mehr möglich und auch die Finanzierung der Aufgaben des DIHK e.V.  nicht mehr gewährleistet. Damit wäre auch der Bestand des weltweiten Netzes der Auslandshandelskammern in Frage gestellt, deren Arbeit für die weltweite vernetzte deutsche Wirtschaft auf den Auslandsmärkten unverzichtbar ist.

Der deutsche Mittelstand braucht aber eine starke überregionale Vertretung wirtschaftlicher Interessen, weil diese Aufgabe durch die regional verwurzelten IHKn nicht in gleicher Weise erfüllt werden kann. Auch das BVerfG (v.12.7.2017 – 1 BvR 2222/12, 1 BvR 1106/13 Rz.103) hat betont, dass „es …vielmehr gerade im Umgang mit Europäisierung und Globalisierung besonders wichtig sein (kann), die bezirklichen Perspektiven zur Geltung zu bringen.“

Diesen Auftrag setzt der Gesetzgeber mit dem Referentenentwurf jetzt konsequent um. Denn nur so ist gewährleistet, dass der DIHK vom derzeit „zahnlosen Tiger“ wieder zu einer kompetenten und ernstzunehmenden wirtschaftspolitischen Stimme in Berlin und Brüssel mutiert.

Quellen
BVerwG v. 14.10.2020 – 8 C 23.19 (Pressemitteilung Nr.61/2020)
BMWi-Referentenentwurf für ein IHKGÄndG v. 14.12.2020

 

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