Digitalisierung im Bereich der Berufskammern: Bundestag beschließt Gesetz zu Anwalts-, Notar- und Steuerberaterkammern

Am 4.7.2024 hat der Bundestag in geänderter Fassung das Gesetz zur Regelung hybrider und virtueller Versammlungen für mehr Digitalisierung in Berufskammern beschlossen, das nach Ausfertigung am Tag nach der Verkündung in Kraft tritt. Worum geht es?

Hintergrund

Während der Corona-Pandemie musste der Gesetzgeber die Funktions- und Handlungsfähigkeit nicht nur für die Organe privatrechtlicher Körperschaften (AG, GmbH, durch Änderung von § 32 BGB später auch für Vereine und Stiftungen), sondern auch der Kammern sicherstellen. Für die Wirtschaftskammern wurde zunächst durch das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft (BGBl. 2020 I S.1067) die Möglichkeit zur Durchführung hybrider und virtueller Gremiensitzungen geschaffen.

Für die freien Berufe führte dies zum Erlass des COVID-19-Gesetzes zur Funktionsfähigkeit der Kammern (COV19FKG) vom 10.7.2020 (BGBl. I S. 1643, 1644), das mit Ablauf des 30.6.2022 außer Kraft getreten ist. Bei diesem Gesetz handelte es sich um eine pandemiebedingte Sonderregelung, in der Regelungen zur schriftlichen Beschlussfassung und zur Durchführung von Wahlen im Wege der Briefwahl oder als elektronische Wahl vorgesehen waren. Sowohl die Bundesrechtsanwaltskammer als auch die Bundesnotarkammer haben ihre Sitzungen in dieser Zeit in virtueller Form abgehalten und anschließend schriftlich Beschluss gefasst.

Hybride und virtuelle Versammlungen auch bei Berufskammern

Bei der hybriden Versammlung handelt es sich um eine „Mischform“ aus virtueller und Präsenzversammlung, bei der ein Teil der Teilnehmer physisch an der Versammlung teilnimmt, während andere Teilnehmer digital („im Wege elektronischer Kommunikation“) zugeschaltet sind und auf diesem Wege ihre Mitgliedschaftsrechte ausüben. Bei der rein virtuellen Versammlung wird nach Beschluss der Mitgliederversammlung auch auf den Präsenzteil verzichtet.

Da sich das hybride und das virtuelle Format in der Praxis bewährt haben, werden sie nun dauerhaft im Gesetz verankert. Regionale Notar- und Rechtsanwaltskammern, die Bundesnotarkammer, die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), die Patentanwaltskammer (PAK) und die Bundessteuerberaterkammer können deshalb künftig Versammlungen in hybrider oder virtueller Form abhalten. Die Durchführung der hybriden oder virtuellen Versammlung wird zum Schutz der Teilnehmenden an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft.

Da es sich bei den Kammern um Körperschaften des öffentlichen Rechts handelt, legen die gesetzlichen Regelungen jedoch lediglich die Mindestvoraussetzungen fest. Die weitere Ausgestaltung wird den Kammern selbst überlassen bleiben, die Entscheidung für die hybride oder virtuelle Versammlung bedarf deshalb einer Grundlage in der jeweiligen Kammersatzung.

Bewertung

Das Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen bietet jetzt auch den Berufskammern und Vereinen neue Optionen bei der digitalen Versammlungsdurchführung und Beschlussfassung. Dies ist ein wichtiger und zukunftsgerichteter Schritt für die Digitalisierung der Kammerarbeit in berufsständischen Kammern.

Zuvor hatte der Gesetzgeber durch Art.2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Wettbewerbsrecht und für den Bereich der Selbstverwaltungsorganisationen der gewerblichen Wirtschaft (BGBl. 2020 S. 1067) für den Bereich der IHKn (§13 b IHKG) und der Handwerkskammern (§ 124c HandwO) eine bis 31.12.2022 befristete Sonderreglung durch Durchführung hybrider und virtueller Versammlungen einschließlich Beschlussfassung eingeführt, die in den Wirtschaftskammern ab 1.1.2023 durch Satzungsrecht dauerhaft übernommen worden ist.

Weitere Informationen

Deutscher Bundestag Drucksache 20/8674 Gesetzentwurf der Bundesregierung

Deutscher Bundestag Drucksache 20/12144 Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses (6. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung – Drucksache 20/8674

Deutscher Bundestag – Bundestag beschließt Gesetz zu Anwalts-, Notar- und Steuerberaterkammern

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

54 + = 63