Differenzbesteuerung beim Onlinehandel – Die Rettung für eBay-Powerseller?

Ein gewerblicher Handel wird betrieben, wenn planmäßig Gegenstände angekauft werden, um diese wieder zu verkaufen (BFH-Urteil v. 17.06.2020 – X R 26/18). Das gilt auch für den Onlinehandel, beispielsweise auch über eBay.

Dabei ist es nicht entscheidend, ob die Tätigkeit nach ihrem Gesamtbild, der eines Händlers entspricht. Es kann auch nicht entscheidend sein, ob der Steuerpflichtige seinen eBay-Handel als Gewerbe anmeldet hat oder ob er von eBay als gewerblicher Händler eingestuft wird.

Was ist geschehen?

Die Klägerin kauft Gegenstände im Rahmen von Haushaltsauflösungen an und verkaufte diese anschließend über eBay. In den Streitjahren erzielte sie hiermit bis zu 90.000 Euro Umsatz. Das Finanzamt setzte die Umsatzsteuer mit 19% auf die Einnahmen fest. Vorsteuerbeträge erkannte es nicht an.

Differenzbesteuerung – Glück im Unglück

Nicht verwunderlich, dass der BFH auch in diesem Fall die Unternehmereigenschaft bestätigte. Er öffnete der Klägerin aber auch die Tür zur Differenzbesteuerung. Hiernach ist die Umsatzsteuer nur aus der Handelspanne zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis zu berechnen.

Hinweise des BFH

Die Aufzeichnungspflichten Aufzeichnungspflicht gemäß § 25a Abs. 6 Satz 1 UStG gehören nicht zu den materiellen Voraussetzungen der Differenzbesteuerung. Verstößt die Klägerin hiergegen, führt dies deshalb nicht gleich grundsätzlich zur Versagung der Differenzbesteuerung.

Der Zugang zur Kleinunternehmerreglung kommt für die Klägerin nicht in Betracht. Für die Prüfung der Umsatzgrenzen des § 19 UStG ist auch im Falle der Differenzbesteuerung auf den Gesamtumsatz abzustellen, nicht auf die Handelsspanne.

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