Auch wenn uns die unerfreulichen Manipulationen bei Volkswagen vermutlich noch eine Weile beschäftigen werden, soll das Thema mit diesem Blog zunächst abgeschlossen werden. Wie schon im ersten Blog zum Thema befürchtet, hat sich das Thema hin zu Manipulationen mit Auswirkungen auf den CO2-Ausstoß erweitert. Damit ist auch die KFZ-Steuer nun ein Problem. Zudem ist noch darüber nachzudenken, welche Auswirkungen sich ergeben, wenn manipulierte Fahrzeuge dem Umlaufvermögen zugeordnet sind.
Im ersten Blog zum Thema wurde die KFZ-Steuer problematisiert. Im Gegensatz zum damaligen Informationsstand ist das Risiko von KFZ-Steuer-Nachzahlungen nun wohl für nach dem 1. Juli 2009 erstmalig zugelassene Fahrzeuge real. Damit stellt sich konkret die Frage, ob eine Rückstellungsbildung hierfür erforderlich wird. Nachdem Volkswagen angekündigt hat, etwaige Nachzahlungen übernehmen zu wollen, bleibt es derzeit bei der Beurteilung im ersten Blog, dass eine Rückstellung bei Haltern von betroffenen Fahrzeugen nicht begründet erscheint.
Wie sieht es mit der handelsbilanziellen Bewertung von Fahrzeugen im Umlaufvermögen aus? Im Umlaufvermögen dürften im Wesentlichen Gebrauchtfahrzeuge im Händlerbestand betroffen sein. Leasinggesellschaften können betroffen sein, soweit sie Leasingrückläufer zur Veräußerung im Bestand halten.
Soweit Händler, insbesondere Gebrauchtwagenhändler, selbst im Risiko stehen, unterliegen sie dem strengen Niederstwertprinzip des § 253 Abs. 4 HGB. Danach werden die Händler einen Vergleich des Buchwerts mit dem beizulegenden Wert anstellen müssen. Börsen- oder Marktpreise werden wohl nicht relevant werden. Im Umlaufvermögen und zumal auch noch im Warenbestand wird neuerdings wieder intensiv um die Frage des relevanten Marktes gestritten. Soll der Wert aus dem Beschaffungs- oder aus dem Absatzmarkt abgeleitet werden? Während die traditionelle Auffassung auf den niedrigeren Wert aus den beiden Märkten abstellt, orientiert sich die moderne verlustfreie Bewertung am Absatzmarkt. Die Frage lautet also: Bestimmt der meist niedrigere Händlerankaufspreis oder ein hinreichend sicher erwarteter Verkaufspreis den Kontrollwert? Im Hinblick auf die Funktion des Niederstwertprinzips, erwartete Verluste zu antizipieren, kann eigentlich nur die verlustfreie Bewertung überzeugen. Nur stellt sich im konkreten Fall die Frage, wie sicher der erwartete Absatzpreis zu ermitteln ist, wird doch derzeit ein Käufer für ein manipuliertes Fahrzeug nicht leicht zu finden sein. Damit könnte sich der Preis unter Umständen nur aus einem Exportpreis ableiten lassen. Die Problematik liegt also im Wesentlichen bei der tatsächlichen Wertbestimmung. Für die Bewertung von Fahrzeugen im Umlaufvermögen von Leasinggesellschaften gilt entsprechendes.
Sofern noch Neufahrzeuge im Händlerbestand vorhanden sind, muss auch hier mit Wertminderungen gerechnet werden. Soweit der VW-Konzern den Vertrieb von Neufahrzeugen durch Händler gestoppt hat, wird den Händlern in diesem Zusammenhang vermutlich das Verwertungsrisiko abgenommen, so dass sie von etwaigen Abschreibungen nicht betroffen wären. Die Risikoübernahme könnte etwa über den Rückkauf der Fahrzeuge oder durch eine Wertgarantie gegenüber den Händlern geschehen.
Wie schon bei den vorhergehenden Blogs ist die nur sehr unvollständige Informationslage zu beachten. Eine bilanzielle Entscheidung kann nur im Einzelfall unter Beachtung der konkreten Umstände getroffen werden.
Weitere Informationen:
- http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/co-ausstoss-vw-verspricht-nachzahlungen-von-kfz-steuer-zu-uebernehmen-1.2726727 (7.11.2015)
- „Dieselgate 2“ – Außerplanmäßige Abschreibungen auf „Stinker“ im Anlagevermögen?
- „Dieselgate“ – Rückstellung für KFZ-Steuer?
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