Ursprünglich ist die Ein-Prozent-Regelung einmal ins Leben gerufen worden, um die Besteuerung der Überlassung von Dienstwagen möglichst einfach zu gestalten. Wir wissen, dass die Regelung – wie viele andere „Vereinfachungsregelungen“ auch – ihr Ziel verfehlt hat. Spätestens ab dem Jahre 2019 wird es aber noch besser. Es geht um die Besteuerung der Kfz-Überlassung für Fahrten zwischen Wohnung und (erster) Tätigkeitsstätte.
Die Zuschlagsregelung des § 8 Absatz 2 Satz 3 EStG (0,03-Prozent-Regelung) stellt nach der BFH-Rechtsprechung nur einen Korrekturposten zum Werbungskostenabzug dar und findet daher nur insoweit zur Anwendung, wie der Arbeitnehmer den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte benutzt hat (BFH 22.09.2010, VI R 57/09, BStBl 2011 II S. 359). Das heißt:
- Grundsätzlich ist die Ermittlung des Zuschlags kalendermonatlich mit 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte vorzunehmen. Ein durch Urlaub oder Krankheit bedingter Nutzungsausfall ist im Nutzungswert pauschal berücksichtigt.
- Unter bestimmten Voraussetzungen ist jedoch eine auf das Kalenderjahr bezogene Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit 0,002 Prozent des Listenpreises je Entfernungskilometer zulässig. Dazu hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber kalendermonatlich fahrzeugbezogen schriftlich zu erklären, an welchen Tagen (mit Datumsangabe) er das betriebliche Kraftfahrzeug tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt hat; die bloße Angabe der Anzahl der Tage reicht nicht aus.
Zu Einzelheiten kann auf das BMF-Schreiben vom 4.4.2018 (IV C 5 – S 2334/18/10001, BStBl 2018 I S. 592) und die dortigen Beispiele verwiesen werden.
Zu der Frage, wie die Einzelbewertung im Lohnsteuerabzugsverfahren anzuwenden ist, galt bislang: Der Arbeitgeber ist nicht zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte verpflichtet. Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, im Lohnsteuerabzugsverfahren nur die kalendermonatliche Ermittlung des Zuschlags mit 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (0,03 Prozent-Regelung) vorzunehmen, z. B. die Gestellung des betrieblichen Kraftfahrzeugs an die Anwendung der 0,03-Prozent-Regelung zu binden (BMF v. 01.04.2011, IV C 5 – S 2334/08/10010, BStBl 2011 I S. 301).
Spätestens ab 2019 gilt jedoch: Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Allerdings sind dann die Angaben des Arbeitnehmers zu den tatsächlichen Fahrten zusätzliche Voraussetzung (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, a.a.O., Tz. 10e).
Weitere Informationen:
Hoch lebe die Bürokratie-Entlastung der Behörden? Oder ist diese Ausgeburt der Vereinfachung der bestehenden Vereinfachungsregelung ab 2019 als Arbeitssicherung für die Planstellen gedacht, die durch die Bürokratie-Entlastungsgesetzgebung frei werden müssten?