Arbeitnehmer, denen ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung überlassen wird, müssen die Privatnutzung entweder nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Bei der erstgenannten Pauschalmethode sind monatlich 1 % des Listenpreises des Kfz als Privatanteil zu versteuern. Hinzu kommen noch 0,03 % des Kfz-Listenpreises pro Entfernungskilometer und Monat, wenn der Wagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt wird. Die Arbeitnehmer können dem Zuschlag für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte – teilweise – entgehen, wenn sie ihr Fahrzeug tatsächlich weniger als 15 Tage pro Monat genutzt haben. Sie können dann stattdessen eine so genannte Einzelbewertung der Fahrten durchführen, und zwar mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer und tatsächlicher Fahrt zur Tätigkeitsstätte. Im Jahre 2019 ist eine wichtige Neuregelung zur oben bezeichneten Einzelbewertung zu beachten.
Im Lohnsteuerabzugsverfahren galt bislang nämlich: Der Arbeitgeber ist nicht zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte verpflichtet. Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, im Lohnsteuerabzugsverfahren nur die kalendermonatliche Ermittlung des Zuschlags mit 0,03 Prozent des Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte (0,03 Prozent-Regelung) vorzunehmen, z. B. die Gestellung des betrieblichen Kraftfahrzeugs an die Anwendung der 0,03-Prozent-Regelung zu binden (BMF-Schreiben vom 1.4.2011, BStBl 2011 I S. 301).
Seit 2019 gilt jedoch: Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers zur Einzelbewertung der tatsächlichen Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte verpflichtet, wenn sich aus der arbeitsvertraglichen oder einer anderen arbeits- oder dienstrechtlichen Rechtsgrundlage nichts anderes ergibt. Allerdings sind dann die Angaben des Arbeitnehmers zu den tatsächlichen Fahrten zusätzliche Voraussetzung (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S. 592, Tz. 10e). Die Arbeitgeber wird es wohl nicht erfreuen. Die Arbeitnehmer sollten sich jedoch vom Arbeitgeber zumindest dann nicht auf ihre Steuererklärung „vertrösten“ lassen, wenn die Einzelbewertung bei ihnen sozialversicherungsrechtliche Vorteile bringt.
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