Dienstwagen bei geringfügiger Beschäftigung führt oft zu Problemen

Ehegatten-Arbeitsverhältnisse werden von der Finanzverwaltung seit Jahr und Tag unter die Lupe genommen. Ebenfalls seit Jahr und Tag loten Steuerzahler aber die Grenzen der Anerkennung aus. Ich persönlich frage mich zwar immer, warum man wirklich alles auf die Spitze treiben muss. Aber nun ja: Wenn es diese Fälle nicht gäbe, hätten die Finanzgerichte wenig zu tun und vielleicht wäre das Steuerrecht dann ein Stück weit langweiliger.

Jüngst ging es vor den Finanzgerichten mehrfach um die Frage, ob dem Ehegatten oder dem(der) Lebensgefährten(in) im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses ein Dienstwagen – steuerlich wirksam – zur Verfügung gestellt werden darf. Soeben hat das FG Münster mit Urteil vom 20.11.2018 (2 K 156/18 E) ein Ehegatten-Arbeitsverhältnis nicht anerkannt, bei dem die Ehefrau als Bürokraft geringfügig beschäftigt war und ihr als Teil des Arbeitslohns ein Fahrzeug zur Privatnutzung überlassen wurde.

Der Kläger war als IT-Berater und im Handel mit Hard- und Software gewerblich tätig. Er beschäftigte seine Ehefrau, die Klägerin, als Bürokraft für 400 EUR monatlich, wobei die Firmenwagennutzung eingeschlossen sein sollte. Die Arbeitszeit sollte sich nach dem Arbeitsanfall richten; eine feste Stundenzahl wurde nicht vereinbart. Überstunden und Mehrarbeit sollten durch Freizeit ausgeglichen werden. Später ergänzten die Kläger den Arbeitsvertrag dahingehend, dass Teile des Gehalts monatlich durch Gehaltsumwandlung in eine Direktversicherung und in eine Pensionskasse eingezahlt werden sollten. Das Finanzamt erkannte den Arbeitsvertrag nicht an und kürzte dementsprechend den Betriebsausgabenabzug des Klägers.

Das Gericht wies die hiergegen erhobene Klage ab, weil der Arbeitsvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte. Zunächst entspreche die Abrede über die Arbeitszeit nicht dem zwischen Fremden Üblichen, da die Arbeitszeit einerseits ohne Angabe eines Stundenkontingents als variabel vereinbart wurde, andererseits aber Überstunden und Mehrarbeit durch Freizeit ausgeglichen werden sollten. Fremde Dritte hätten zudem Regelungen zur zeitlichen Verfügbarkeit – etwa durch Festlegung von Kern- oder Mindestarbeitszeiten – getroffen. Auch die vereinbarte Vergütung sei nicht fremdüblich. Dies gelte insbesondere für die Überlassung eines Kfz zur privaten Nutzung, und zwar gerade auch vor dem Hintergrund des Aufgabenkreises der Ehefrau als Bürokraft, der nicht zwingend mit der betrieblichen Nutzung eines Fahrzeugs verbunden sei. Zudem fehlten differenzierte Regelungen über die konkrete Ausgestaltung der Fahrzeugüberlassung, insbesondere zur Fahrzeugklasse. Schließlich sei der Arbeitsvertrag nicht wie unter fremden Dritten durchgeführt worden, da die Einzahlungen in die Direktversicherung und in die Pensionskasse zusätzlich zum bisher vereinbarten Lohn und damit nicht im Wege der Gehaltsumwandlung erfolgten (Quelle: NL FG Münster 01/2019).

Ende 2017 hatte bereits der BFH wie folgt entschieden: Ein Arbeitgeber würde einem familienfremden geringfügig Beschäftigten (hier: der Lebensgefährtin) regelmäßig kein Fahrzeug überlassen, da dieser durch eine umfangreiche Privatnutzung des Pkw die Vergütung für die Arbeitsleistung in erhebliche – und für den Arbeitgeber unkalkulierbare – Höhen steigern könnte. Klärungsbedarf besteht insofern nicht (BFH-Beschluss vom 21.12.2017, III B 27/17).

Wenige Monate vor diesem BFH-Beschluss hat das FG Köln zu einem ähnlichen Fall entschieden, dass die Kosten für die Fahrzeugüberlassung als Betriebsausgaben absetzbar sind und die Gestaltung anerkannt. Im Urteilsfall ging es um die Überlassung eines Pkw an die minijobbende Ehefrau. „Zwar sei die Gestaltung bei einem Minijob ungewöhnlich, doch entsprächen Inhalt und Durchführung des Vertrages noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren würden“ (FG Köln vom 27.9.2017, 3 K 2547/16). Gegen das Urteil ist die Revision beim BFH anhängig (Aktenzeichen: X R 44/17). Man darf gespannt sein, wie dieser entscheiden wird.

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