Seit dem 1.1.2019 ist die Überlassung eines Dienstfahrrades steuerfrei, wenn der Arbeitgeber die Kosten zusätzlich zum geschuldeten Lohn Kosten übernimmt (§ 3 Nr. 37 EStG). Soweit ersichtlich betrifft die Neuregelung noch nicht allzu viele Fälle, da zumeist ein Leasingmodell angewandt wird, bei dem die Leasingraten per Gehaltsumwandlung bezahlt werden. Nun hat die FDP-Fraktion an die Bundesregierung die Frage gestellt, ob die Steuerfreiheit der privaten Nutzung für Diensträder auch dann gewährt wird, wenn eine Bonuszahlung oder Sonderzahlung des Arbeitgebers im Rahmen einer Gehaltsumwandlung zur Begleichung der Leasingraten verwendet wird.
Die Antwort der Bundesregierung kommt wie folgt daher: „Zur Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen wird auf das BMF-Schreiben vom 22. Mai 2013 (BStBl I Seite 728) verwiesen.“ (BT-Drucksache 19/8656).
Bei solchen Antworten fühle ich mich persönlich immer ein wenig verschaukelt. Sie lassen erkennen, was die Bundesregierung (bzw. das BMF) von Anfragen der Parlamentarier hält: eben nichts. Man solle Bundesregierung und BMF am besten mit derartigen Anfragen verschonen und seine Arbeit machen lassen. In meinen Augen ist das ein seltsames Politikverständnis.
Doch was heißt die Antwort denn nun? Meines Erachtens ist wie folgt zu differenzieren:
- Eine zusätzliche Leistung liegt auch dann vor, wenn sie unter Anrechnung auf eine andere freiwillige Sonderzahlung, z.B. freiwillig geleistetes Weihnachtsgeld, erbracht wird. Erhält der Arbeitnehmer also z.B. ein Weihnachtsgeld ohne Rechtsanspruch, so kann er dieses zur Begleichung der Leasingrate umwandeln; das Weihnachtsgeld bleibt steuerfrei. Das Gleiche gilt für Boni, Tantiemen und andere freiwillige Sonderzuschüsse.
- Die Steuerfreiheit der Umwandlung ist jedoch ausgeschlossen, wenn ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf die Sonderleistung besteht, der sich aus einem Tarifvertrag, dem Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder einer betrieblichen Übung ergibt. Auch der Gleichheitsgrundsatz kann einen arbeitsrechtlichen Anspruch begründen.
Man mag mich gerne eines Besseren belehren.
Weitere Informationen:
Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch:
Vanheiden, Steuerfreie Einnahmen, infoCenter NWB NAAAB-04884
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Die Überlassung eines Fahrrades zur Privatnutzung ist ohnehin nicht steuerfrei. Der Gesetzgeber hat zwar in § 3 Nr. 37, § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 6 EStG großartige Regelungen für die Einkommensteuer geschaffen, aber dabei übersehen, dass die Überlassung zur Privatnutzung nach § 3 Abs. 9a UStG zu versteuern ist. Oder er hat es nicht übersehen, aber sich bei der Umsatzsteuer mit dem europarechtlichen Rahmen überfordert gefühlt.