Manchmal ist der Ärger mit der Finanzverwaltung so groß, dass man sich auf anderem Wege helfen muss. Was ist nun das Mittel der Wahl? Dienstaufsichtsbeschwerde oder Fachaufsichtsbeschwerde? Ganz ehrlich: Nur, wenn gar nichts mehr geht, dann greife ich zu diesen Mitteln.
Dienstaufsichtsbeschwerde
Eine Dienstaufsichtsbeschwerde richten Sie an den Vorgesetzten eines Sachbearbeiters. Sie richtet sich also gegen die Person, die einen bestimmten Vorgang bearbeitet. Diese Beschwerde hat das Ziel, das stattgefunden Verhalten des Sachbearbeiters zu rügen. Dies gilt also, wenn er Sie zum Beispiel schlecht oder erniedrigend behandelt hat. Die Frage ist, ob und welchem Umfang solch eine Beschwerde wirkungsvoll ist.
Fachaufsichtsbeschwerde
Haben Sie aber beispielsweise ein Einspruchsverfahren, dass nach einem Jahr noch immer nicht einmal im Ansatz bearbeitet wurde, ist eine Fachaufsichtsbeschwerde das richtige Mittel. Diese Beschwerde richten Sie an den Dienststellenleiter oder die nächsthöhere vorgesetzte Dienststelle. Also zum Beispiel an das jeweilige Landesministerium. Im Falle des Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) ist dies sogar direkt das BMF.
Auch sie ist formlos. Praktischerweise sollte sie aber natürlich schriftlich erfolgen. Ihr Ziel ist es, die Situation oder die Entscheidung zu ändern, oder gar die vorherige Entscheidung aufzuheben.
Selbstverständlich schließt das eine hier nicht das andere aus, so dass im Einzelfall sogar von beiden Beschwerdeformen Gebrauch gemacht werden kann.
Fazit:
Bei der Dienstaufsichtsbeschwerde stellt sich mitunter die Frage der Wirksamkeit. Schließlich kann es auch sein, dass sich der Vorgesetzte vor seinen Mitarbeiter stellt. Eine Krähe hackt der anderen kein Auge aus und oft fängt der Fisch am Kopf an zu stinken. Mit der Fachaufsichtsbeschwerde habe ich in zwei Fällen gute Erfahrung gemacht. Innerhalb weniger Tage bekam ich von der vorgesetzten Dienststelle eine telefonische Rückmeldung und der Vorgang nahm enorm an Fahrt auf, so dass er zwei Wochen später bereits abgeschlossen werden konnte.