Die Zeit wird knapp: Schlussabrechnungsfrist für Corona-Wirtschaftshilfen endet am 30.9.2024

Die Einreichungsfrist der Schlussabrechnung der Corona-Hilfen endete am 31.10.2023. Sofern eine Fristverlängerung beantragt wurde, ist die Schlussabrechnung durch prüfende Dritte bis spätestens 30.9.2024 einzureichen.

Jetzt hat der DStV einen letzten Appell an alle Berufsträger gerichtet, die als Prüfende Dritte in das Verfahren eingebunden sind, ihre Kanzleiorganisation danach auszurichten und – soweit nicht bereits geschehen – tätig zu werden.

Hintergrund

Mit den Corona-Wirtschaftshilfen (Überbrückungshilfen, November- und Dezemberhilfen) wurden im Zeitraum Juni 2020 bis Juni 2022 Unternehmen und Selbständige mit erheblichen coronabedingten Umsatzrückgängen vom Bund unterstützt. Da die Corona-Wirtschaftshilfen steuerfinanziert sind, war von Beginn an ein nachträglicher Abgleich der Prognoseangaben mit der tatsächlich realisierten Geschäftsentwicklung in einer Schlussabrechnung vorgesehen: Dies kann zu einer Nachzahlung oder aber zur Rückzahlung erhaltener Subventionen führen.

Die Schlussabrechnung erfolgt über die digitale Antragsplattform des Bundes unter verbindlicher Einbindung von prüfenden Dritten, also Rechtsanwälten oder den Angehörigen der steuerberatenden Berufe; die damit zusammenhängenden Fragen hat das BMWK auf seinen Internetseiten in FAQ beantwortet.

Steuerberaterverband mahnt Schlussabrechnung an

BStBK, WPK, BRAK und DStV haben sich frühzeitig und wiederholt für Verfahrenserleichterungen und beschleunigte Prüfprozesse stark gemacht, um eine effiziente Abarbeitung der noch offenen Schlussabrechnungen zu ermöglichen. Die Verbände und Kammern haben auch die Fristverlängerung bis 30.9.2024 mit dem BMWK verhandelt, insbesondere mit dem Ziel, dass prüfende Dritte, welche unverschuldet außer Stande sind, die Schlussabrechnung fristgerecht einzureichen, im Einzelfall bei den Bewilligungsstellen eine Einreichung nach Ablauf der Frist beantragen können.

Mit dem Appell an die Berufsträger unter Einhaltung der Frist tätig zu werden, hat der DStV jetzt auch darauf hingewiesen, dass das BMWK zwischenzeitlich auch einen „Ergänzenden Leitfaden Verbundunternehmen“ veröffentlicht hat. Der Leitfaden gibt unter anderem Hilfestellung zur Behandlung von sog. Familienverbünden und Schaustellern sowie von Fonds- und Beteiligungsgesellschaften.

Können Angehörige der steuerberatenden Berufe kurzfristig das Mandat niederlegen?

Da es eine weitere Fristverlängerung über den 30.9.2024 hinaus nicht geben wird und die Angehörigen der steuerberatenden Berufe angesichts von rund 300.000 offener Schlussabrechnungen (Stand Ende Juli 2024 laut BMWK) hoffnungslos überlastet sind, stellt sich die Frage, ob die Berufsträger erteilte Prüfungs- und Abrechnungsmandate nicht kurzfristig niederlegen können (hierzu näher Ruppert, NWB 2024, S. 2438).

Da ein Steuerberater nach § 13 Abs. 1 BOStB verpflichtet ist, den Auftrag unter Einhaltung der Grundsätze pflichtgemäßer Berufsausübung auszuführen und dabei insbesondere die gesetzlichen Vorschriften zu beachten hat, ist er jedenfalls zur Kündigung des Mandats aus wichtigem Grund (§ 626 BGB) berechtigt, wenn der Mandant bewusst unrichtige Angaben gemacht hat, um seine tatsächliche finanzielle Situation zu verschleiern und Corona-Wirtschaftshilfen erhalten hat, auf die kein Anspruch bestand; andernfalls setzt sich der Steuerberater sogar strafrechtlicher Verfolgung wegen Beihilfe zum Subventionsbetrug aus.

Unter den Voraussetzungen des § 627 BGB darf ein Mandatsverhältnis zwar auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden. Erfolgt die Kündigung allerdings zur „Unzeit“, kann dies Schadensersatzansprüche gegen den Steuerberater auslösen (§ 627 Abs. 2 BGB). Trotz Kündigung des Mandats ist der Steuerberater noch verpflichtet, Handlungen vorzunehmen, die zur Vermeidung von Rechtsverlusten des Auftraggebers in jedem Fall zumutbar sind und keinen Aufschub dulden. Je näher das Ende der Schlussabrechnungsfrist rückt, desto höhere Anforderungen sind deshalb an eine Mandatsbeendigung durch den Mandatsträger zu stellen.

In den Blick nehmen müssen Berufsträger und ihre Mandanten auch, dass eine fristgerechte Schlussabrechnung nicht zur Vermeidung einer vollständigen Rückzahlung zuzüglich Zinsen geboten ist, sondern auch im Hinblick auf eine mögliche Korrektur von Steuererklärungen, da eine Steuerpflicht von Corona-Wirtschaftshilfen nur in dem Umfang der Steuerpflicht unterliegen, in dem sie tatsächlich (nach Schlussbescheid) zugeflossen sind.

Schließlich sollte beachtet werden, dass die Pflicht zur rechtzeitigen Schlussabrechnung auch bei angefochtenen (vorläufigen) Bewilligungsbescheiden gilt.

Die Zeit wird knapp …

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