Am 31.12.2024 endet die Möglichkeit, Arbeitnehmern eine steuer- und abgabefreie Inflationsausgleichsprämie (IAP) nach § 3 Nr.11c EStG zu zahlen. Worauf Arbeitgeber jetzt noch achten sollten.
Hintergrund
Mit dem sog. dritten Entlastungspaket hat die Ampelkoalition eine Inflationsausgleichsprämie auf den Weg gebracht. Hintergrund waren die gestiegenen Verbraucherpreise und die hohen Energiekosten. Mit der IAP können Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Zeitraum vom 26.10.2022 bis 31.12.2024 eine Prämie von insgesamt bis zu 3.000 Euro als Inflationsausgleich in Form von Zuschüssen oder Sachbezügen zu zahlen. Rechtsgrundlage ist das Gesetz zur temporären Senkung des Umsatzsteuersatzes auf Gaslieferungen über das Erdgasnetz (v. 19.10.2024, BGBl. I S. 1743), das am 25.10.2022 verkündet worden ist. Detailfragen zu den Bezugsvoraussetzungen regeln gesonderte FAQ, die das BMF auf seinen Internetseiten veröffentlicht hat.
Frist endet unwiderruflich am 31.12.2024
Begünstigt werden Zahlungen ab dem 26.10.2022 bis spätestens zum 31.12.2024, eine Verlängerung über diesen Zeitpunkt hinaus wird es nicht geben. Auch Prämien, deren Zahlung bereits vor dem Zeitraum beschlossen wurden (also ein vor dem 26.10.2022 bereits zugesagter Zuschuss zum Ausgleich inflationsbedingter Mehrkosten), können begünstigt sein. Entscheidend ist der Zufluss beim Arbeitnehmer. Dieser muss im Begünstigungszeitraum erfolgen.
Der Arbeitnehmer muss wirtschaftlich über das Geld verfügen können, das bedeutet die Kontogutschrift muss erfolgt sein. Es reicht also nicht, wenn der Arbeitnehmer seine Gehaltsabrechnung für Dezember noch in 2024 erhält, die Kontogutschrift jedoch erst am 2.1.2025 erfolgt. In diesem Fall wäre die IAP steuerpflichtig und zu verbeitragen. Für Arbeitgeber, die eine IAP noch ganz oder teilweise auszahlen wollen, bedeutet das, jetzt schnell zu handeln. Entweder mit der Gehaltsabrechnung für November oder für Dezember 2024, wobei die IAP spätestens am letzten Bankarbeitstag des Jahres gutgeschrieben sein muss.
Worauf ist besonders zu achten?
Alle Fragen rund um die IAP hat das BMF in einem umfangreichen FAQ-Katalog beantwortet, der auf den BMF-Internetseiten verfügbar ist. Wichtige zu beachtende Spielregeln heißen:
Zusätzlichkeit und Freiwilligkeit: Die IAP muss nach § 3 Nr.11c EStG „zusätzlich“ gezahlt werden, darf also kein fester Gehaltsbestandteil sein. Die Zahlung muss „freiwillig“ sein, d.h. es darf kein Rechtsanspruch bestehen. Deshalb kann ein Arbeitgeber jetzt nicht das anstehende Weihnachtsgeld „umwidmen“, wenn hierauf aufgrund individueller oder tariflicher Grundlage ein Anspruch besteht. Nur wenn bislang Weihnachtsgeld ohne Rechtsanspruch gezahlt wurde, kann der Arbeitgeber bis zu insgesamt 3.000 Euro als IAP „zum Ausgleich des Inflationsanstiegs“ anstelle eines Weihnachtsgeldes zahlen.
Mehrfacher Bezug der IAP: Die IAP kann für jedes Arbeits-/Dienstverhältnis steuerfrei gewährt werden. Wenn also der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt oder auch mehrere Jobs nebeneinander hat, so kann die IAP von jedem Arbeitgeber bei Einhaltung der Voraussetzungen des § 3 Nr.11c EStG erhalten. Das ist auch für sog. Minijobber interessant, die für jeden Minijob bis 3000 Euro IAP erhalten können, ohne dass eine Anrechnung auf die Minijob-Verdienstgrenze erfolgt.
Gleichbehandlung: Arbeitgeber können steuerrechtlich betrachtet grundsätzlich frei entscheiden, ob er eine Inflationsausgleichsprämie gewährt und falls ja, an wen und in welcher Höhe. Allerdings ist zu bedenken, dass für die Frage, welche Arbeitnehmer eine Inflationsprämie erhalten und in welcher Höhe, mögliche arbeitsrechtliche Folgen zu bedenken sind. Arbeitgeber haben nämlich insbesondere den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten, dürfen also nicht ohne sachlichen Grund einen bestimmten Teil der Belegschaft von der IAP ausnehmen. Zu beachten ist außerdem, dass der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht hat. Dies wird im Falle der IAP dann relevant, wenn nicht alle Beschäftigten die Prämie (in gleicher) Höhe erhalten. Das BAG hat in diesem Kontext gerade erst entschieden, dass der tarifvertragliche geregelte Ausschluss von Arbeitnehmern, die sich in der Passivphase ihrer Altersteilzeit befinden, vom Bezug einer Inflationsausgleichsprämie unwirksam ist (BAG 12.11.2024 – 9 AZR 71/24).
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