Beim IX. Senat des BFH ist eine Revision zu § 82b EStDV anhängig (IX R 22/17). Es geht um nicht verbrauchte Aufwendungen des Verteilungszeitraumes, da der Steuerpflichtige verstarb. Kann der Rechtsnachfolger entsprechend den Grundgedanken des § 11d EStDV die zu verteilenden Aufwendungen als Rechtsnachfolger fortsetzen?
Das FG Berlin-Brandenburg schließt in seinem Urteil vom 12.07.17 (7 K 7078/17) diese Möglichkeit aus, denn Werbungskosten kann grundsätzlich nur derjenige abziehen, der sie auch getragen hat. Das gilt nach dieser Entscheidung auch für die Finanzierung und damit für den Abzug der Schuldzinsen!
Dementsprechend können die verteilten Erhaltungsaufwendungen nicht durch den Rechtsnachfolger fortgeführt werden. Das kann sehr teuer und misslich sein, wie der Streitfall zeigt. Das Objekt wurde von der Vorbehaltsnießbraucherin weiter zur Einkunftserzielung genutzt. Sie finanzierte erhebliche Erhaltungsaufwendungen durch ein Darlehen. Die Reparaturaufwendungen wurden gem. § 82b EStDV verteilt. Die Vorbehaltsnießbraucherin verstarb und hinterließ die Schulden und die Verteilungsbeträge.
Diese wären nach § 82b EStDV mit seinem noch bestehenden Restbetrag im Jahr des Versterbens abzugsfähig (§ 82b Abs. 2 EStDV). Es ist zu vermuten, dass dieser Restbetrag sich steuerlich nicht zufriedenstellend ausgewirkt hat. Die erheblichen Schulden aus der Finanzierung der Erhaltungsaufwendungen wurden mit einem neuen Darlehen durch den Erben getilgt. Allerdings sind nach der Entscheidung des FG die für das neue Darlehen angefallenen Zinsen nicht abzugsfähig, da lediglich die Vermögensphäre betroffen ist.
Die Literatur ist sich uneinig hinsichtlich der Lösung und Berücksichtigung des weiteren Verteilungsbetrages. Aufgrund dessen hat das FG die Revision zugelassen. Ob der BFH den Grundgedanken der Rechtsnachfolge für diesen Bereich anwendet, bleibt abzuwarten. Insoweit darf man nicht auf positive Signale durch den BFH hoffen.
Hat ein Objekt einen erheblichen Reparaturstau, der zusätzlich finanziert werden muss, so muss dafür gesorgt werden, dass der (zukünftige Erbe) das Objekt rechtzeitig erhält und in eigener Regie die Erhaltungsmaßnahmen durchführt. Der Fall zeigt auf, dass nicht zu kurzfristig beraten werden darf und der Sachverhalt im Detail zu klären ist. Hier wäre, wenn überhaupt, ein Vorbehaltsnießbrauch nicht empfehlenswert gewesen oder man hätte ihn – wenn möglich – vorher beenden müssen. Der Fall zeigt auch, dass die Übertragung der Immobilie ohne Einschränkung ein „besserer Weg“ gewesen wäre, um die Absetzbarkeit der Aufwendungen ohne Streit sicherzustellen.
Allerdings wären damit allein die Interessen der Geberin noch nicht berücksichtigt worden. Es gilt viel im Einzelfall abzuwägen und der Blick in die Zukunft ist zwingend! Das kostet Zeit. Der Berater muss auch den Mut aufbringen, dass eine Entscheidung sorgfältig vorzubereiten ist und nicht gleich „morgen zum Notar“. Und der Notar sollte ebenfalls nicht vorschnell handeln und die Beteiligten ruhig erst einmal über das, was sie wollen, mit den Experten klären lassen. Geschieht das nicht, kommt alles als „Bumerang“ zurück. Das Steuerrecht vergisst nicht!
Vorsorglich ist in den entsprechenden Fällen Einspruch mit Hinweis auf die anhängige Revision einzulegen, verbunden mit dem Hinweis auf die bestehende Zwangsruhe des Rechtsbehelfsverfahrens (§ 363 Abs.2 Satz 2 AO).
Weitere Informationen:
- Verfahrensverlauf | BFH – IX R 22/17 – anhängig seit 20.09.2017 (per 26.10.2017)
- FG Berlin-Brandenburg v. 12.07.2017 – 7 K 7078/17