Die Tücken der Datenübermittlung und der Bescheiderstellung

Bereits seit einigen Jahren werden immer mehr Daten von Dritten dem FA zur weiteren Verwendung und Bearbeitung für die Steuerveranlagung bereitgestellt. Da geht so einiges auch schief. Nicht nur, dass z. B. der Arbeitgeber falsche Gehaltsdaten meldet, sondern das Finanzamt hat so seine Schwierigkeiten, diese richtig auszuwerten. Aus diesem Grunde ist die Entscheidung des VI. Senates des BFH lesenswert (VI R 51/14).

Der Arbeitslohn wurde vom Arbeitgeber falsch ermittelt. Ein Beitrag für die Direktversicherung (steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG) wurde nicht von der Abfindung,   sondern  mit dem geringen Arbeitslohn saldiert, so dass die laufenden Arbeitseinkünfte negativ waren. Das FA hat diesen Widerspruch der Berechnung erkannt und von dem Steuerpflichtigen die Vertragsunterlagen angefordert und erhalten. Der Steuerbescheid enthielt die richtigen Werte für den Arbeitslohn (nun positiv) und eine geringere begünstigte Abfindung in Höhe des Beitrages zur Direktversicherung. Dagegen wurde vom Steuerpflichtigen Einspruch eingelegt und die vom Arbeitgeber erstellte (falsche) Bescheinigung vorgelegt. Eine andere Sachbearbeiterin gab dem Einspruch statt. Später wurde dieser Fehler bemerkt und das FA berichtigte den falschen Steuerbescheid,.

Wenn ein Bescheid zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden kann oder das FA dies zumindest meint, muss § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO herhalten. Für das FA war die Tatsache neu. Dies konnte weder das FG noch der BFH bestätigen, denn das FA hatte durch die Vorlage der Vertragsunterlagen alle Kenntnisse, so dass die falsche  korrigierte Veranlagung aufgrund des Einspruches durch das FA wegen dieser Vorschrift nicht berichtigt werden kann.

Das FA war aber kreativ und zauberte § 172 Abs. 1 Satz 1Nr.2 Buchstabe c AO aus dem „Zauberhut“. Die im Einspruch nochmals vorgelegte falsche Bescheinigung des Arbeitgebers durch den Steuerpflichtigen wertete das FA als arglistige Täuschung. Der schlichte Vortrag einer anderen Rechtsauffassung im Rahmen eines Einspruches kann nicht als arglistige Täuschung gewertet werden und ist auch nicht unlauter entschied zum Glück das FG und der BFH.

Dieser Fall zeigt, dass man doch sehr kritisch mit berichtigten Steuerbescheiden des FA umgehen sollte! Ein Blick in die Zukunft lohnt, denn das „Gespenst der Modernisierung des Besteuerungsverfahrens“ wandelt durch das Gesetzgebungsverfahren. Soweit Dritte die übermittelten Daten ändern, bestimmt ein neuer § 175 b AO die Berichtigung der Bescheide. Diese Korrektur kann nach meinem Verständnis auch durch das FA erfolgen. Die Korrektur ist nicht zu Lasten, sondern auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen möglich.

Doch Vorsicht, diese hier streitige Korrektur kann nicht davon erfasst sein, denn bei der ersten Veranlagung wurde der Fehler entdeckt und richtig veranlagt. Die neue Vorschrift würde nicht zur Andendung kommen!? Wie immer, der Teufel steckt im Detail und der „Teufel“ versucht es immer wieder, seine Fehler zu retten.

 

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