Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung sind grundsätzlich nicht abzugsfähig. Von diesem Grundsatz gibt es Ausnahmen, aber greifen die beim Corona-bedingten Home-Office?
Eine Ausnahme vom grundsätzlichen Abzugsverbot beim häuslichen Arbeitszimmer besteht insbesondere dann, wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Ordnet der Arbeitgeber daher das Home-Office an, was beispielsweise durch eine Arbeitgeberbescheinigung nachgewiesen werden könnte, können dann bis zu 1.250 € für dem heimischen Arbeitsplatz berücksichtigt werden. Wird das häusliche Arbeitszimmer sogar zum Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung können sogar sämtliche Kosten steuermindernd abgesetzt werden.
Aber aufgepasst!
Es muss tatsächlich auch ein häusliches Arbeitszimmer gegeben sein. Der Begriff des häuslichen Arbeitszimmers setzt voraus, dass der jeweilige Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt wird. So der Beschluss des Großen Senat vom 27.7.2015 (Az: GrS 1/14). Lediglich eine private Mitbenutzung von weniger als 10% ist unschädlich.
Weil jedoch zahlreiche Steuerpflichtige aktuell nur aufgrund der Ausnahmesituation im Home-Office sind, werden viele an dieser Hürde scheitern. Eine Arbeitsecke, ein Durchgangszimmer oder ein ansonsten privat mitgenutzter Raum und wenn es nur das Gästezimmer ist, kann nicht als häusliches Arbeitszimmer betrachtet werden.
Die Lösung:
Eine zeitweise Umnutzung des ansonsten privat genutzten Raums. Wer nämlich z. B. das Gästezimmer aufgrund der Abkommandierung ins Home-Office in ein häusliches Arbeitszimmer umwandelt, welches nicht privat genutzt wird, hat wieder ein Arbeitszimmer. Praxisproblem wird hier die Dokumentation sein, da dieser Raum auch sicherlich irgendwann wieder privat (mit-) genutzt werden wird. Es empfiehlt sich daher anhand von Fotos darzulegen, dass der Raum während der Home-Office-Abkommandierung auch ausschließlich als Arbeitszimmer genutzt wurde. Offen bleibt für diesen Zeitraum die Frage, wohin mit Gästecouch und Co in dieser Zeit.
Wünschenswert wären daher Billigkeitsmaßnahmen, aufgrund derer auch nicht komplett als Arbeitszimmer genutzte Räume oder sogenannte Arbeitsecken steuermindernd absetzbar sind.
Weitere Informationen:
BFH, Beschluss v. 27.07.2015 – GrS 1/14
Lesen Sie in der NWB Datenbank hierzu auch folgenden infoCenter-Beitrag:
Langenkämper, Arbeitszimmer
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Auch die Berechnung der Kosten für das häusliche Arbeitszimmer dürfte so einige Tücken haben. Gerade wenn sich das Arbeitszimmer in einen selbst gebauten aber noch keine 50 Jahre alten Haus befindet.
Oder, wenn man kein Gästezimmer hat, dann quartiert man solange die Kinder im Keller ein. Nein nur Spass…bitte nicht machen.
Die Frage des zeitlichen Bezug – also ob es für die Zeit des Zwangs-Home-Office eben jenes der Mittelpunkt der Tätigkeit war, wird sicherlich die Gerichte beschäftigen. Schön wäre, wenn das BMF zu diesen Fragen auch schon einmal Stellung nehmen und großzügig ein paar Vereinfachungen schaffen würde. Ich mein – der Mitarbeiter wird ja wohl nicht gleich wie in BFH am 17.4.2018 – IX R 9/17 ausgerechnet zur Corona-Zeit umfassend renoviert haben. Die Baumärkte waren schließlich (tlws.) zu.
Großzügig könnte man aber noch woanders sein, schließlich fällt für die Zeit ja auch der Ansatz der Entfernungspauschale weg. Auch insoweit sollte das BMF hier also gerne klarstellen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen ein Ansatz der 0,03%-Versteuerung beim Dienstwagen unterbleiben kann. Alle stürzen sich hier auf die im BMF-Schreiben vom 04.04.2018 dargestellte Einzelversteuerung (bei weniger als 180 Fahrten). Das kann aber m.E. nicht die einzige Lösung sein – pragmatisch ist sie jedenfalls nicht.