Die neuen Regeln zum ermäßigten Umsatzsteuersatz auf digitale Medien (Teil I)

Mit einem BMF-Schreiben hat das Ministerium zu den seit Ende 2019 geltenden Regelungen der Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf digitale Medien Stellung bezogen und Abgrenzungsschwierigkeiten erläutert (BMF v. 17.12.2021 – III C 2 – S 7225/19/10001 :005). Sind nunmehr alle (Un-)Klarheiten beseitigt?

Hintergrund

Es ist gar nicht so lange her, dass gedruckte Bücher und E-Books einer unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Einordnung als gedruckte Medien unterlagen. Erst mit dem Jahressteuergesetz 2019 wurde § 12 Abs. 2 Nr. 14 UStG in das Gesetz eingefügt und geregelt, dass eine Überlassung von Büchern und ähnlichem in elektronischer Form dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Zuvor galt, dass derartige Überlassungen – im Gegensatz zu Printmedien – als elektronische Dienstleistungen eingestuft wurden, so dass sie dem Regelsteuersatz unterlagen.

Bedacht hatte der Gesetzgeber seinerzeit bei Überarbeitung jener Regelungen auch den Zugang zu elektronischen Datenbanken. Denn auch diese Bereitstellung ist aufgrund der Einfügung von § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 3 UStG dem ermäßigten Umsatzsteuersatz seit dem Ende 2019 zu unterwerfen.

Das neue BMF-Schreiben

Regelmäßig kommt es indes vor, dass Abgrenzungsfragen auftreten. Denn oft beinhaltet eine sonst einheitliche Leistung sowohl ermäßigt besteuerte als auch dem Regelsteuersatz unterliegende Elemente. Das BMF hatte darauf bereits im Entwurf mit einem BMF-Schreiben reagiert. Das finale Schreiben kann seit dem 17.12.2021 eingesehen werden und nimmt (auch) zu Abgrenzungsfragen Stellung.

So geht das Schreiben auf Folgendes ein:

  • Es hat keine Auswirkung, wenn das digitale Produkt auch in gedruckter Form angeboten wird.
  • Keine Ermäßigung des Steuersatzes kommt in Betracht, wenn das digitale Produkt in seiner Funktion deutlich über das von gedruckten Büchern, Zeitungen oder Zeitschriften hinausgeht.
  • Die Durchsuchbarkeit, Filtermöglichkeit und Verlinkung innerhalb eines elektronischen Erzeugnisses sind unschädlich.
  • Bei kombinierten Produkten muss nach den allgemeinen Abgrenzungskriterien entschieden werden, ob eine einheitliche Leistung vorliegt oder eine Aufteilung geboten ist. In diesem Falle kann dann die Anwendung unterschiedlicher Steuersätze greifen.

Bezogen auf den Zugang zu Datenbanken hat das BMF aufgeführt, dass die Art des Zugangs nicht entscheidend ist. Ein Zugang in rein elektronischer Form (z.B. Onlinezugang) als auch jener mittels eines physischen Datenträgers (z. B. CD-ROM) fallen unter die Steuerermäßigung. Datenbanken, die jugendgefährdende Schriften enthalten, werden nicht ermäßigt besteuert. Es ist unschädlich, wenn eine Datenbank Werbung enthält, ohne den Tatbestand des § 12 Abs. 2 Nr. 14 Satz 2 UStG zu erfüllen.

Nichtbeanstandungsregelung bis 01.01.2022

Eine Nichtbeanstandungsregelung soll sicherstellen, dass bereits abgerechnete Leistungen keiner Korrektur bedürfen. Diese gilt für Leistungen, die nach dem 17.12.2019, aber vor dem 01.01.2022 ausgeführt wurden. Soweit der leistende Unternehmer in einer in diesem Zeitraum ausgestellten Rechnung fälschlicherweise den ermäßigten Umsatzsteuersatz ausgewiesen hat, wird diese als die gesetzlich geschuldete Steuer akzeptiert. Voraussetzung ist, dass er den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt. Soweit der leistende Unternehmer in einer in diesem Zeitraum ausgestellten Rechnung fälschlicherweise einen zu hohen Umsatzsteuersatz ausgewiesen hat und diesen Steuerbetrag abgeführt hat, muss er diesen nicht zwingend berichtigen. Der Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers wird in diesen Fällen nicht mit Hinweis auf § 14c Abs. 1 UStG zurückgewiesen. Dies gilt entsprechend in Fällen, in denen § 13b UStG angewendet wird.

Fraglich ist, ob die Aussagen des BMF-Schreibens eine eindeutige Einordnung der Leistungen begünstigen oder ob sie vielmehr weitere Unklarheit stiften. Auf die relevanten Problembereiche wird in Teil II dieses Blogs eingegangen.


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