Meinen Unmut über die Anhebung des Schwellenwertes für Kleinbetragsrechnungen hatte ich hier an anderer Stelle schon kundgetan. Nun hat der Gesetzgeber sogar noch 25 % draufgepackt. Worauf gilt es in der Praxis jetzt zu achten?
Der neue Grenzwert von 250 Euro ist ein Bruttowert. Auf die Vorsteuerabzugsberechtigung des Empfängers kommt es daher nicht an. Der Grenzwert ist starr – auch bei geringen Überschreitungen besteht per se kein Grund für eine Billigkeitsmaßnahme. Stichtag für die Neuregelung ist der 1. Januar 2017. Maßgeblich ist das Datum der Rechnungsausstellung.
Wird die Rechnung später korrigiert, ist das neue Datum maßgeblich. Aber: eine rückwirkende (vorsteuererhaltende) Korrektur in das Vorjahr oder frühere Jahre tritt bei Rechnungsbeträgen über 150 Euro nur ein, wenn alle Anforderungen der Vollrechnung beachtet werden. Liegen lediglich die Anforderungen der Kleinbetragsrechnung vor, tritt die Abzugsberechtigung bei einer Korrektur nach meiner Auffassung erst zum 1. Januar 2017 ein. Das erscheint allerdings noch nicht abschließend geklärt. War die ursprüngliche Rechnung nicht korrekturfähig – z. B. wegen stark fehlerhafter oder gänzlich fehlender Angabe des Leistenden – kann, wie bei der Vollrechnung, gar keine rückwirkende Korrektur vorgenommen werden.
Im Übrigen ist das Vorsteuerrisiko bei Kleinbetragsrechnungen – in jeder Hinsicht – gering. Klassisch ist der Beratungshinweis, dass auch optionale Rechnungsangaben, wie insbesondere der Rechnungsempfänger, nicht fehlerbehaftet sein dürfen. Daneben gelten ebenso alle anderen allgemeinen Anforderungen, wie etwa die Archivierungsvorschriften. Bei Quittungen aus Thermopapier ist daher die Anfertigung von Kopien zu empfehlen. Die Korrektur von Rechnungen ist dem Aussteller vorbehalten. Dementsprechend ist beispielsweise vom Nachtrag eines fehlenden Steuersatz in der handschriftlichen Quittung dringend abzuraten. Bis zum Grenzwert von 250 Euro hat der Rechnungsempfänger für Leistungen nach dem Stichtag gemäß den allgemeinen Vorgaben einen Anspruch auf Rechnungskorrektur, grundsätzlich aber keinen Rechtsanspruch mehr auf eine Vollrechnung.
Zudem setzt die Vereinfachung für Kleinbetragsrechnungen andere gesetzliche Anforderungen nicht außer Kraft. Das betrifft beispielsweise Bewirtungsrechnungen, für die einkommensteuerlich – und mit gewisser umsatzsteuerlicher Indizwirkung – die bewirteten Personen und der Anlass der Bewirtung aufzuzeichnen sind.
Weitere Infos aus dem NWB Steuerfach-Scout:
- Welche Voraussetzungen gelten für eine Kleinbetragsrechnung?
- Welche Angaben muss eine Kleinbetragsrechnung enthalten?