Die Hosentasche ist eine Kasse

Linke Tasche, rechte Tasche. Das letzte Hemd hat keine Taschen. Naschen macht leere Taschen. Der Volksmund wusste schon immer, dass auch Bekleidungsstücke als Behältnis zur Aufbewahrung von Bargeld, also als „Kasse“, dienen können. Ein Nutzfahrzeughändler wurde diese Weisheit nun vom FG Hamburg bestätigt (Beschluss vom 28.2.2020, 2 V 129/19).

Worum ging es?

Ein Betriebsprüfer gelangte zu dem Ergebnis, dass der Steuerpflichtige im Prüfungszeitraum zwar erhebliche Bareinnahmen und -ausgaben erzielt bzw. getätigt habe, jedoch keine Kasseneinzelaufzeichnungen habe vorlegen können. Die Bareinnahmen seien buchhalterisch über verschiedene Konten gebucht worden. Belege über Entnahmen oder Verbindlichkeiten seien nicht zur Prüfung vorgelegt worden. Der Ansicht des „Prüflings“, dass Bareinnahmen sofort seinem Privatvermögen zugeflossen seien, ohne dass es hierzu weiterer Aufzeichnungen bedürfe, werde nicht gefolgt.

Soweit sich der Steuerpflichtige darauf berufe, dass eine Kassenbuchführung mangels physisch vorhandener Kasse nicht möglich sei, sei darauf hinzuweisen, dass eine Schublade, eine Geldbörse oder zur Not auch eine Hosentasche ausreichen könnten. Folglich kam es zu Hinzuschätzungen in Höhe von 5 Prozent der erklärten Umsatzerlöse.

Vor dem FG beantragte der Unternehmer gerichtlichen Eilrechtsschutz, den er wie folgt begründete: Es gebe keine betriebliche Kasse oder irgendein betrieblich zugeordnetes Behältnis, in dem Bargeld aufbewahrt werde, so dass die Führung eines Kassenbuches gar nicht möglich sei. Es gebe mangels Kasse keine Kasseneinnahmen und -ausgaben i.S. des § 146 Abs. 1 Satz 2 AO. Der Antragsgegner gehe anscheinend davon aus, dass jegliche Art von Bareinnahmen und -ausgaben mit Kasseneinnahmen und -ausgaben gleichzusetzen sei.

Doch hiermit konnte er nicht durchdringen. Zurecht weise das Finanzamt darauf hin, dass „zur Not auch die Hosentasche“ des Antragstellers als Kasse anzusehen sei – so die Finanzrichter. Es bestehe mithin eine Pflicht zur Erfassung der Bareinnahmen nach § 146 Abs. 1 Satz 2 AO.

Einen Teilerfolg konnte der Antragsteller aber doch für sich verbuchen, denn das FG beanstandete die Schätzung Höhe nach. Insoweit machte das Gericht von seiner eigenen Schätzungsbefugnis Gebrauch.

Weitere Informationen:

Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 28.02.2020 – 2 V 129/19

 

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