„Wir sind in die Höhle der Löwen gekommen, um Ihnen heute für 150.000 € insgesamt 30 Prozent unseres Unternehmens anzubieten“. So oder so ähnlich beginnen junge Gründer ihr Konzept den Juroren zu präsentieren. Am Ende stellt sich dann die Frage, haben die Gründer mit Ihrem Produkt und ihrem Konzept das Interesse der Löwen geweckt? Steigt ein Löwe mit ein?
Eine Show die nicht nur die aktuelle Gründerszene in Deutschland anspricht, sondern auch steuerliche Aspekte berührt, nämlich die §§ 8c, 8d KStG. Diese Normen stellen uns Berater auch derzeit vor große Herausforderungen.
Wie ist der Status quo?
Im Fall einer Anteilsübertragung von mehr als 25 Prozent innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber, kommt es nach § 8c Abs. 1 KStG zu einem teilweisen Verlustuntergang. Werden mehr als 50 Prozent der Anteile übertragen, so gehen diese Verluste sogar komplett unter.
Die Regelung des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG, nach der ein quotaler Verlustuntergang erfolgt, ist für den Zeitraum vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2015 verfassungswidrig (BVerfG, Beschluss v. 29.03.2017 – 2 BvL 6/11). Die zeitliche Beschränkung hat das BVerfG mit der Einführung von § 8d KStG zum 01.01.2016 begründet. Allerdings ist fraglich, ob diese Norm nicht auch in Zeiträumen nach dem 01.01.2016 verfassungswidrig ist; nach Auffassung der Literatur spricht hier einiges dafür (vgl. u.g. Literaturhinweis: Bernd Rätke in BBK 22/2018, S. 1058ff). Ein Verfahren hierzu ist zwar derzeit noch nicht anhängig; dies dürfte aber wohl nur eine Frage der Zeit sein.
Hinsichtlich des § 8c Abs. 1 Satz 2 KStG, nach dem unter den o.g. Voraussetzungen sogar ein vollständiger Verlustuntergang erfolgt, ist derzeit noch ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit beim BFH anhängig (I R 31/11).
Dieses Verfahren wurde allerdings per Beschluss vom 25.10.2017 bis zur Wirksamkeit einer rückwirkenden gesetzlichen Neuregelung des § 8c KStG (längstens bis zum 31.12.2018) bis auf Weiteres ausgesetzt.
Was nun?
Am 23.11.2018 hat der Bundesrat das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (vormals JStG 2018) beschlossen.
Der Gesetzgeber hat hierin u.a. auch auf den Beschluss des BVerfG reagiert und gemäß § 34 Abs. 6 KStG i.d.F. JStG 2018-E die Regelung für schädliche Beteiligungserwerbe von 25 – 50 Prozent für die Zeit nach dem 31.12.2007 bis zum 01.01.2016 aufgehoben, da ab diesem Datum der § 8d KStG greift. Somit bleiben Steuerpflichtige vom quotalen Verlustuntergang verschont.
Zudem hat der EuGH inzwischen die Sanierungsklausel als europarechtskonform eingestuft (EuGH v. 28.06.2018, C-203/16 P, C-208/16 P, C-209/16 P, C-219/16 P). Hierauf hat der Gesetzgeber ebenfalls reagiert und gemäß § 34 Abs. 6 Satz 2 KStG die Sanierungsklausel auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2017 für anwendbar erklärt. Die Sanierungsklausel gilt damit für alle noch offenen Fälle, das heißt sowohl bei bereits erfolgten als auch bei neuen Anteilsübertragungen.
Der Druck ist also etwas raus; zunächst jedenfalls.
Weitere Informationen:
- BVerfG 29.03.2017 – 2 BvL 6/11
- Verfahrensverlauf | BFH – I R 31/11 – anhängig seit 21.09.2011
- EuGH v. 28.06.2018, C-203/16 P, C-208/16 P, C-209/16 P, C-219/16 P
Literaturhinweis:
Lesen Sie hierzu auch den Beitrag von Rätke, Handlungsbedarf bei Anteilsübertragungen nach § 8c KStG, BBK 22/2018, S. 1058 (NWB DokID: XAAAG-99116) (für Abonnenten kostenfrei)