Auch Steuerberater kommen nicht umhin, eine Steuererklärung abgeben zu müssen. Und dem einen oder anderen mag es dabei wie dem Schuster mit den eigenen Schuhen ergehen. Zugegebenermaßen wird er in eigener Sache nicht die „schlechteste“ Steuererklärung erstellen, aber sicherlich nicht die „liebste“. Von daher verwundert es nicht, dass manch Steuerberater seine Steuererklärung erst recht spät abgeben möchte. Doch der BFH ist hart: Die verlängerte Erklärungsfrist des § 149 Abs. 3 AO gilt nicht für die eigene Steuererklärung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe und seines mit ihm zusammenveranlagten Ehegatten.
Fazit: Ein Steuerberater muss seine eigene Steuererklärung bis zum 31. Juli oder aktuell für das Jahr 2020 bis zum 31. Oktober abgeben (BFH, Beschluss vom 27.8.2021, VIII B 36/21).
Zum Hintergrund:
Der Kläger reichte seine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2018 erst am 29.12.2019 beim Finanzamt ein. Dieses setzte daraufhin einen Verspätungszuschlag in Höhe von 125 Euro fest. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg, ebenso die nachfolgend erhobene Klage und auch die Beschwerde beim BFH. Bereits mit Urteil vom 29.1.2003 (BStBl II 2003, 550) habe der BFH entschieden, dass das Finanzamt nicht verpflichtet ist, einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe die Frist zur Abgabe der eigenen Steuererklärung aufgrund der gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen zu verlängern. Aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergebe sich, dass die allgemeine Fristverlängerung und die Ermächtigung der Finanzämter, eine weitere Verlängerung der Frist in einem vereinfachten Verfahren zu gewähren, nur für Steuererklärungen gelte, die von Personen i.S. des § 3 des Steuerberatungsgesetzes in Ausübung ihres Berufs für ihre Mandanten bearbeitet würden.
Der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens die wesentlichen Regelungen der Erlasse übernommen und ihnen eine gesetzliche Grundlage gegeben. Angesichts des vom Gesetzgeber beabsichtigten Gleichlaufs mit der bisherigen, aufgrund der Ländererlasse geltenden Regelungslage sei nicht klärungsbedürftig, dass die in § 149 Abs. 3 AO vorgesehene Sonderfrist nicht auf Steuererklärungen Anwendung findet, die Angehörige der steuerberatenden Berufe als Steuerpflichtige in ihren eigenen Angelegenheiten abgeben.
Man möge mir nachsehen, dass ich im Rahmen meiner Autorenfreiheit von Steuerberatern gesprochen habe. Tatsächlich ging es in dem Fall um einen Rechtsanwalt, der aber natürlich gleichermaßen zur Hilfe in Steuersachen befugt ist.
Wie dem auch sei: Der 31. Oktober naht und damit das Fristende für die Abgabe der Steuererklärung(en) des Jahres 2020.
Gut zu wissen, dass die verlängerte Erklärungsfrist nicht für die eigene Steuererklärung eines Angehörigen der steuerberatenden Berufe gilt. Mein Neffe möchte sich zum Steuerberater ausbilden lassen. Er weiß nun, dass er als künftiger Steuerberater die verlängerte Frist für die Abgabe der Steuererklärung nicht genießen würde, und wird dabei sehr vorsichtig sein.
Die Beratung für steuerliche Angelegenheiten war äußerst professionell und hilfreich. Der Steuerberater hat uns bei der Optimierung unserer Steuerstrategie kompetent unterstützt und wertvolle Tipps gegeben. Dank seiner Expertise konnten wir Steuervorteile nutzen und unsere finanzielle Situation verbessern.
wenn ich meine steuererklärung also nicht selbst abgebe sondern von einem kollegen abgeben lasse habe ich wieder die längere frist ??