Die BP muss ihr Schätzungsergebnis ausführlich begründen

Bereits mehrfach habe ich mich hier mit den (Un-)Sicherheitszuschlägen bei fehlerhafter Kassenführung bzw. bei GoBD-Verstößen befasst (siehe dazu unten). Heute mache ich es mir einfach und verweise nur kurz auf das BFH-Urteil vom 20.3.2017 (X R 11/16) sowie auf den BFH-Beschluss vom 26.2.2018 (X B 53/17). Letztlich ist eine einheitliche Linie des BFH zu erkennen, und die besagt, dass das Ergebnis einer Schätzung:

  • schlüssig,
  • wirtschaftlich möglich und
  • vernünftig sein muss.

Und das Beste: Die Feststellungslast trägt das Finanzamt. So muss dieses etwa auch darlegen, warum ein einheitlicher Zuschlagsatz (von z.B. 10 %) auf die Erlöse der Realität nahekommen kann.

Um Missverständnisse zu vermeiden: Selbstverständlich sind (Un)Sicherheitszuschläge bei fehlerhafter Kassenführung etc. auch weiterhin möglich. Aber: Die Erkenntnis aus der aktuellen Rechtsprechung ist, dass ein Betriebsprüfer sein Schätzungsergebnis betriebswirtschaftlich begründen muss. Das ist eine hohe Hürde.

Für mich stellt sich in diesem Zusammenhang die weitere Frage, ob die Rechtsprechung des X. Senats nur auf die „Kassenfälle“ anzuwenden ist oder ob sie letztlich alle steuererhöhenden (Prüfungs-)Feststellungen betrifft, zum Beispiel zur Höhe von Teilwerten. Meines Erachtens ist jedenfalls nicht zu erkennen, warum hier andere Maßstäbe angewandt werden sollen. Das heißt: Jeder Betriebsprüfer, der zum Beispiel einen höheren Entnahmewert für ein Wirtschaftsgut ansetzen möchte, wird nicht umhinkommen, sein Ergebnis umfassend (!) zu begründen. Dazu sind betriebswirtschaftliche Kenntnisse erforderlich. Ob diese immer vorhanden sind, insbesondere bei jungen Prüfern, möchte ich bezweifeln.

Jedenfalls scheint sich die Zeit der so genannten Strafschätzungen so langsam aber sicher dem Ende zu nähern.

Was viele Betriebsprüfer übrigens verkennen: Das BFH-Urteil vom 20.3.2017 (X R 11/16) ist im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden (BStBl 2017 II S. 992). Es ist von ihnen daher zwingend zu beachten.

Weitere Informationen:

Lesen Sie hierzu auch folgende meiner Beiträge hier im NWB-Experten Blog:

Literaturhinweis:

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